Gülich- und Bergischegen soll solcher Eyd, der zu Latein Juramentum decilorium genennt,und zu endlichem Entscheid, Verlust und Gewinn der Haubt-Sachenaufgelegt wird, nicht gestattet, sondern allererst nach eingebrachterBeweisung und endlichem Rechtlichem Recht=Satz zu völliger Be-weisung dem Beklagten oder Kläger, nach aller Gelegenheit und Um-ständ der Sachen, Person und des Rechtens befinden, gestattet wer-den. Ob auch derjenig, dem solcher Eyd aufgelegt, er auch den zuschweren urbietig, in hangender Sachen, ehe und zuvor dasselbigbeschehen, Tods verfallen würde, soll nicht destoweniger sein erbieten geacht werden, als ob er den Eyd geschworen hätte.In allwege aber soll der Eyd in Malefitz oder peinlichen Sachen(die so klar als die helle Sonne bewehrt werden mussen) wie auch inSchmähe=Sachen, ob gleich die Klag halber erwiesen, nicht gestat-tet, auch der, so meineydig befunden würde, nach Gestalt der Sachenund Person gestraft werden.So auch ein Parthey der anderen im Recht durch eigen Willenund ohn vorgehend Urtheil, den Eyd zu thun, und darmit sich deroAnforderung oder Klag zu erledigen anbieten würde, mag die Par-they, der solcher Eyd angebotten wird, den aufnehmen und schweren, so sie will, oder aber den aufzunehmen und zu schweren sich ver-widderen, oder so es ihr gefällig, der anderer Parthey denselbenEyd wiederum heimstellen. Und wird solcher Eyd Juramentum vo-luntarium, das ist, willkürlicher Eyd genennt.In was Fällen Beweisung, so auf Läugnen und Rein gestelt,zugelassen werden.Cap. LI.Jewol nach Setzung der Rechten, allein die Beweisung, soauf ja und beschehene Ding gesetzt seynd, in Recht zugelassen, jedoch wo sich einige Parthey mit ihrem läugnenAund nein sagen zu behelffen vermeint, und begehrt siedamit zuzulassen, wo dann solch nein sagen oder läugnen dermassenmit seinen Umständen gestelt, daß man daraus ja und bescheheneDing nach Gelegenheit einer angezogener und benennter Zeit oderstatt, wohl verstehen könte, so mag solche Beweisung wohl zugelas-sen werden. Also auch mag einer, daß er nicht zu bezahlen habe,durch Anzeigung seiner Haab und Güter, und gemeine Achtung seinerNachbarn und Freunde sich zur Beweisung zuzulassen bitten.Dieweil gleichwol das Nicht oder Nein schwerlich zu beweisen,so soll ein jeder mit solcher verneintlicher Beweisung sich nicht leichtlich beladen, es geschehe dann aus dringender Noth, und daß er sol-ches durch gebührlichen und nothtürftigen Umstand thun möge.Wie
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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