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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=OrdnungIn Sachen so nicht wie Recht oder durch versehentlicheVermuthungen bewiesen, niemand mit Eyden zu beladen.Cap. L.Achdem ehrbare fromme Leut zu Zeiten um vermeint Geld,Schuld oder andere Sachen, wider Geschicht der War-heit, und nicht allein ohn vorgehende Beweisung der an-gemaster Forderung, sondern auch ohn erhebliche Ursachenversehentlicher Vermuthung, zu Entledigung der Forderung mitEyden unschüldiglich, auch dem gemeinen Rechten ungemäß, bela-den; So ordnen Wir, wo jemand hinführo dermassen beklagt undvorgenohmen wurde, ohn daß der Ankläger seine Forderung oderKlag dem Rechten gemäß, oder aber durch versehentliche Vermuthungbewiesen und dargethan, so soll der Antworter auf seine wahre Ver-neinung und Widersprechung des angemuthen Eyds ledig gesprochenauch der Anforderer in Abtrag und Erstattung der Gerichts-Köstenund Schaden derenthalb erlitten, verdammt werden.So aber die klagende Parthey etwas Scheins einer Beweisung,und doch ungenugsam fürbringen würde, oder versehentliche Vermu-thungen vor den Kläger wären, wie solches in Bescheidenheit desRichters und Scheffen stehet: so soll der Beklagter auf vorgehendebey seinem Eyd gethane Entschüldigung, nach Erkanntnus der Schef-fen, von solchem Spruch ledig erkannt und absolvirt werden.Da auch jemand den anderen beklagt, und der Antworter ver-meint ihme an solcher Klag nicht schuldig zu seyn, und der Kläger seineKlag nicht völlig und gnugsam bewiesen hätte, so mag der Beklagterdem Kläger seinen Eyd, die Forderung oder Zuspruch damit zu bewehren, anbieten und heimstellen. Wolte dann der Kläger seine an-gewendete Forderung mit seinem Eyd und Rechten nicht bewehrennoch darthun, so soll der Beklagter solcher Forderung und Ansprachledig erkannt werden.Wo aber der Kläger eines guten ehrbarlichen Wandels, We-sens und Leumuths wäre, und zu Erweisung seiner Forderungen alslein einen und doch glaubwürdigen Zeugen hätte, auch die Gestaltder Sachen, und des Beklagten Person dermassen geschaffen, daßdie Vermuthung der Warheit dem Kläger einen Zufall thäte, so magihme zu Bestättigung seiner Forderung der Eyd, als recht ist gestat-tet werden. Wo aber deren, wie obgemelt, keines geschicht, undder Kläger seiner Anforderung oder Verklagung keine Beweisung hat,soll der Beklagter nach Erkanntnus des Rechten, der Klag ledig er-kennt werden, mit Verdammung des Klägers in Gerichts=Kostenund SchadenAlldieweil aber die Partheyen in Vorhaben und Arbeit seynd,ihre Forderung und Sach zu beweisen, und ihre Nothturft einzubrin-genE 2