Gülich- und Bergischeger auf solch ungehorsam Ausbleiben, in desselben MinderjährigenGuter ex primo Decreto, das ist aus erster Erkanntnuͤs, wie sichgebührt, eingesetzt werden.Von Beweisungen insgemein..Cap. XLIX.[Ach Beſage gemeiner Rechten, beſchehen die Beweiſungenin mancherley Gestalt: als durch lebendige Gezeugen,item offenbahre glaubwürdige Schriften, Brief und Siegel,②item durch Bekanntnus der Partheyen, als da ein Theildem andern der Sachen gestehet und bekennt. Von welchen Bewei-sungen, und wie dieselbige erheblich geachtet, oder aber wiederlegtwerden mögen, folgt hernach ein Unterrichtung, unter dem Titul ingemein gesetzt (von Exception und Auszügen, rc.) Wie dann auchdie Beweisung durch Kundschaft und Besichtigung des Augenscheins,die am Tag vor Augen, darvon auch weiter kein Zweiffel seyn mag,etwan geschehen, auch ein offenbahre Leumuth, gemeine Sage undGeschrey, vor eine Beweisung, bevorab in alten Sachen und Dingen gehalten wird.Etliche Sachen werden durch Vermuthungen bewiesen, welchedoch nicht einer Art seyn, dieweil deren ein Theil unerheblich und ver-würflich, etliche aber beweißlich genennet werden, die aus Argwohnund Verdacht erwachsen, und doch dergestalt seyn, daß darauf nichtzu urtheilen ist. Etliche auch gewaltige Vermuthungen, so aus ge-woͤhnlichen zuversichtlichen Dingen entstehen, und darvor geacht wer-den, daß sie gnugsam Bewegung dem Richter zugeben. Wie dannauch etliche nothurftige Vermuthungen seyn, deren Anzeig- undErklärung in viele Weege aus den gemeinen beschriebenen Rechten undOrdnung zu befinden, auch die mehrentheils in des Richters vernünftiglich Bedencken und Bescheidenheit gestelt werden.Es werden auch etliche Beweisungen genennt halb Gezeugnüsals so allein ein einiger Zeug, oder sonst ander Anzeigen oder Ver-muthung da seyn, und doch zu der Sach nicht gantz oder völliglich gnugthun. Dieselbige halbe Beweisungen werden zu Zeiten nach Eigenschaft der Sachen erstattet durch den Eyd, den der Richter demselbenTheil, so die halbe Beweisung vorbringet, zu gnugsamer Erfüllungsolcher Gezeugnus mit Recht und Urtheil auferlegt, so viel nach Ge-legenheit jeder Sachen und Personen Recht seyn wird, in welchemdoch Richter und Scheffen bedencklich, wie folgt, handlen, und denEyd gestatten müssen.
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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