Rechts=Ordnungabermal die nechste Gesipten, wo dieselbe tüglich, oder sonst andere,zu Curatoren oder Pfleger auf der Minderjährigen Bitt verordnetwerden, welche sich halten und mit Eyds-Gelübden verstricken sollen, in allermassen als oben im nechsten Titul erklärt ist.Nachdem aber die Minderjährigen sich selber im Rechten wie vozgesagt, nicht vertretten, noch Mombar setzen mögen, darum sollendieselbige durch ihre gesetzte Vormünder (so fern die doch der Sachenselbst vörseyn möchten) im Gericht vertretten werden, welchen auchzugelassen seyn soll, nach Befestigung des Gerichtlichen Kriegs einenMombar an ihre statt zu verordnen, aber vor der Befestigung desKriegs Rechtens mögen sie auch ein geschickte Person an ihre statt,doch nicht anders dann mit Erkanntnüs und Zulassung des Gerichtsverordnen, welche Person im Rechten Actor genennt wird, und sollderselbig nachfolgenden Eyd schweren.Ich N. gelobe und schwere, daß ich in dieser Sachen N. des Actorich Gerichtlich gesetzt und verordnet bin, meines besten Fleiß, wasihme nützlich, handlen, und was ihme schädlich, unterlassen soll,was auch zu meinen Händen, gemelten N. zugehörig, in dieser Sachenkommt, das soll und will ich den Vormünderen zustellen, und sonstalles anders thun und lassen, das einem getreuen Actor zu thun eygetund gebühret, als mir Gott helf, rc.Und dieweil sich zum oftermahlen begibt, daß die Minderjäh-rigen, welche im Rechten zu handlen haben, mit keinem Vormünderoder Pflegerversehen seyn, damit dann wegen in Vollnführung des Ge-richtlichen Process keine Richtigkeit begangen werde, soll auf solcherMinderjährigen Begehren, Curator ad litem, das ist, ein Vormün-der oder Pfleger zum Gerichtlichen Krieg gegeben werden; doch mitdem nachfolgenden Unterscheid: nemlich, wan der Minderjähriger,so mit keinem Vormünder versehen, im Rechten Kläger märe, undaber ihme einen Curatoren im Rechten zu setzen und zu verord-nen, so er dessen durch sein Gegentheil erinnert, oder an ihme begehrtwürde, nicht bitten wolte, soll er auf seine Klag nicht gehört werden.Wo aber der Minderjähriger nicht Kläger wäre, dann von einem andern in Recht gezogen oder beklagt würde, und ihme Verordnung ei-nes Curators zum Krieg, der ihnen in der Sachen vertretten mögte.nicht bitten, oder nicht erscheinen wolte, soll ihme nicht destowenigerauf Bitt des Kläders, oder durch das Gericht von Ambts wegen, einCurator zu Gerichtlichen Krieg verordnet werden, mit vorgehendetLadung, auf einen bestimmten Gerichtstag zu erscheinen, zu sehen undzu hören ihme einen Curatoren zu verordnen. Und wo er alsdann un-gehorsamlich ausbleiben würde, soll gleichwol ihme durch das Gerichtein Curator gegeben werden, zu Verhuͤtung Nichtigkeit des Process undvergeblicher Unkoͤsten So aber der Minderjähriger alsdann noch nichterscheinen, oder einigen Curatoren annehmen wolle, mag der Klä-ger
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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