Gülich= und Bergischeihren Pflegkinderen zustehet, verkauffen, veräussern, oder beschwe-ren, es sey dann vorhin nach Gerichtlicher und gnugsamer Erfor-schung oder Erfahrung der Sachen durch das Gericht erkennt worden,daß es den Kinderen zu verkauffen oder zu verpfänden nöthig oder nütz-lich. Dergleichen sollen auch die Vormünder ihrer Pflegkinder Gü-ter, weder ligend noch fahrend, kauffen, oder sonst an sich bringen,ohne vorgehende Richtliche Erkanntnus.Und sollen die Vormünder zu der Administration und Verwal-tung nicht zugelassen werden, sie haben dann zuvor gnugsame undrechtmässige Versicherung dem Gericht gethan, dasjenig, so ihnennachfolgender Eyd auflegt, zu vollenbringen.Doch sollen die Vormünder, so die Elteren ihren Kinderen verordnen, dem alten Brauchnach, mit solchem Eyd nicht beladen werden.Eyd der Vormünder.Cap. XLVII.Ch N. schwere und gelobe zu Gott, daß ich N. deren Vor-munder ich verordnet bin, Person und Güteren getreulichund ehrbarlich will vorseyn, ihr Person und Güter ver-Otretten und verwahren, die Guter in meinen Nutzen nichtkehren oder wenden, darüber ein rechtmässig Inventarium aufrichtenlassen, sie inn- und ausserhalb des Rechten treulich beschirmen,was ihnen gut und nützlich ist, thun und handlen, was ihnenunnutz und schädlich ist, vermeiden und verhüten, ihre ligende Gü-ter, Zinsen und Rhenten ohn Richterliche Erkanntnüs und Decretnicht verausseren, verpfänden oder beschweren, und so gemelte un-mündige Kinder zu ihrem gebührlichen Alter kommen, oder wo esdarzwischen nöthig oder nutzlich seyn würde, auf Erforderung desGerichts, gebührliche Rechenschaft thun, und von meiner Verwal-tung Rede und Antwort geben, mit vollkommener Überlieberung al-les des, so der Vormünderschaft halber zu meinen Händen kommen,und obgedachten meinen Pfleg=Kinderen zustehen würde, und ich ihnen schuldig, und sonst alles das thun und lassen, das einem getreuenVormünder eyget und zustehet. Alles bey Verpfändung und Ver-pflichtung meiner Haabe und Güter, Ohn alle Geferde, als mitGott helf, 2c.Von Curatoren.Cap. XLVIII.Jewol nach Ordnung der Rechten die Vormünderschaftder unmündiger Sohne zu vierzehn Jahren, und derTöchter zu zwölf Jahren sich endet, dieweil aber dannochSsolche junge Personen, bis sie fünf und zwantzig Jahralt werden,für Minderjährigen im Rechten gehalten, also daß sieihres unvollkommenen Alters halber ihren Gutern und Handlungennutzlich nicht vor seyn können, so mögen nach Gelegenheit ihrer Güteraber⸗
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
32
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten