Rechts=Ordnung.Es sollen auch die Bluts-Verwandten, oder so keine vorhanden, die nechste Nachbahren schuldig seyn, inwendig Monats fristnach Absterben der Elteren, den tödlichen Abgang dem Gericht desOrts anzuzeigen, um die unmündige Kinder gebührlicher Weiß mitVormünderen zu versehen.Dergleichen soll auch in Verordnung der Vormünder diese Be-scheidenheit gehalten werden, daß eingesessene Bürger oder weltlichePersonen, so ehrbar, geschickt, begütet und haabseelig seyn, anderenvorgezogen, und darzu gefordert, und mögen nach Gelegenheit derunmundigen Kinder Güter, einer oder mehr darzu verordnet werdenWiewol auch die Vormunderschaft und andere bürgerliche Aem-ter zu tragen, den Frauens-Bilderen vermoͤg gemeiner beschriebenenRecht verbotten, jedoch so die Mutter oder Anfrau der Vormünder-schaft ihrer Kinderen oder Enckelen sich wolte unternehmen, das sollman ihnen, und erstlich der Mutter, und so sie verstorben wäre, oderdie Vormunderschaft nicht annehmen wolte, der Anfrauen durchvorgehende Erkänntnüs zu lassen, sie müssen aber vor solcher Zulas-sung sich aller Fräulicher Freyheit, so viel die Vormundschaft berührtverziehen, und alle ihre Haab und Güter darvor verpflichten, undso es von dem Gericht aus beständigen Ursachen vor gut angesehen,mag ihnen ein oder mehr Vormunder zu geben werden. Wo aber dieMutter die Vormunderschaft nicht annehmen wolte, soll sie bey Stra-den Rechten, nemlich auf Verlierung des Kinds=Erbfals, innerhalbJahrs frist Vormunder Gerichtlich zu bitten, und verordnen zu las-sen schuldig seyn. So auch die Mutter oder Anfrau die Vormund-schaft angenohmen hätte, und sich zu weiter Ehe wiederum begebenwürde, soll sie zuvor, daß ihre Kinder und Enckelen mit Vormün-deren versehen werden, verschaffen, und ihrer gepflegter Vormun-derschaft halber darnach binnen Jahrs Rechnung thun.Es soll ein jeder Vormünder alsbald im Anfang der Administra-tion von allen Güteren den unmündigen Kinderen zuständig, sie seyenligend oder fahrend, Schuld, Briefe, Register und Schuld=Bücher,ein glaubwürdig Inventarium in Beywesen zweyer Scheffen durch denGerichtschreiber machen lassen, und von solchem Inventario den Vor-munderen glaubwürdige Abschrift gegeben, das Original aber hinterdem Gericht verwahrlich gehalten werden.Und soll kein Vormunder die befohlenen Vormunderschaft, erhätte dann redliche und im Rechten gegründete Ursachen, anzuneh-men sich widderen. Wan er auch dieselbe angenommen, soll er sie ohnredliche und rechtmässige Ursachen nach Erkanntnüs der Scheffennicht aufsagen.Damit auch der unmündigen Kinder Güter in währender Vor-münderschaft nicht geärgert (dann gebessert werden mögen, sollen dieVormunder kein ligend Gut, oder das für ligend geacht wird, soihren
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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