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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich- und Bergischetens verhüten, und soll sonst der gewöhnlichen Gerichts=Kösten undSchadens halber, und weiters nach Befinden der Sachen gehaltenund erkennt werden, als Recht istZie es mit den Unmündigen und denen die in Gewalt ihrerVormünder stehen, auch den Sinnlosen soll gehalten werden.Cap. XLVIAchdem die Unmündigen, nemlich die junge Söhne untervierzehn, und die Tochter unter zwölf Jahren, Alters hal-ber, wie auch die Sinnlosen, welche den völligen GebrauchEihrer Vernunft nicht haben, ihren Sachen selbst nicht vor-stehen noch sich verwalten können, so müssen dieselbige durch ihreVormünder, Pfleger oder Mombar unter deren Titul und Schirmsie seyn sollen, vertretten werden. Dieweil aber dreyerley Vormün-der im Rechten befunden, Nemlich:Testamentarii, so in Testamenten und letzten Willen geordnet.Legitimi, als die Nächst=Gesipten oder Verwandten vom Ge-blüte, welche durch das beschriebene Recht verordnet.Und Dativi, so durch die Obrigkeit oder Gericht in Mangel derzweyer voriger gegeben werden.Damit dann die Richter wissen mögen, wie die Vormünder ineinem jeden Fall zuzulassen, sollen sie sich nachfolgender Erklährunggemäß halten. Als nemlich: Wo der Vatter oder Anherr ihren ehe-lichen Kinderen und Enckelen, welche berührte Alter nicht erlangt haben, Vormünder gegeben und gesetzt hätten, dieselbige sollen vorallen anderen zur Vormünderschaft gelassen werden.Und sollen die Kinder und Enckelen, so in Zeit des Testierers ihres Vatters oder Anherrn Tods in Mutter-Leib, und noch ungebohren seyn (zu Latein Posthumi gnannt) wo ihnen Testaments-weiseTutores oder Vormünder verordnet, hierinnen auch begriffen seyn.Wo aber den Kinderen oder Enckelen Testaments=weise in massenwie vor erklärt stehet, kein Vormünder verordnet, alsdann sollendie nechste Gesipten Manns=Personen über fünf und zwantzig Jahralt, zu der Vormünderschaft gelassen, und ihnen die Administrationund Verwaltung der unmündigen Kinder, und ihrer Haabe undGuͤter befohlen werden.Wären aber keine Vormünder im Testament gegeben, noch Ge-sipten vorhanden, oder hätten rechtmässige Entschuldigung, daß sieder Vormunderschaft nicht für seyn möchten, oder die anzunehmennicht schuldig, und solches der Obrigkeit anzeigen, oder aber so siezu solcher Verwaltung nicht tüglich und geschickt erfunden würden,alsdann sollen Richter eines jeden Orts geschickte, ehrbare und from-me Personen, so den Kindern am nützlichsten und treulichsten fürseyn mögen, darzu verordnen.