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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Wie man den Armen richten und dienen soll.Cap. XLI.JEn armen unvermöglichen Partheyen soll in billigen Sachenunverzüglich, summarisch und austräglich Recht, zu VerhüStung aller Unkösten und Umtreibens widerfahren, und wosie Armuts halber kein Redener haben, oder der die Gerichts-Köstennicht bezahlen könten, sondern den Eyd der Armut behalten und schwe-ren wolten, daß sie Fürsprecher, Gerichtschreiber, und andere Ge-richts=Personen nicht belohnen, noch den Gerichtlichen Process unddaraus folgenden Unkösten ertragen möchten, auch ihre Haab undGüter nicht gefährlicher Weiß übergeben hätten, und so sie nach er-haltenem Recht und Gewin, zu besserem Vermögen kämen, daßsie getreulich und ungefährlich einem jeden der Gebuhr nach Ausrich-tung thun wolten, auch ihrer Armut ein glaublich Urkund in Schriften von dem Ambt=Mann, Pastorn oder Gericht des Orts da sieseeßhaftig, bringen wurden, sollen sie alsdann und nicht ehe, zudem Eyd der Armut in massen oberzehlt, gelassen und mit Fürsprecher und Mombaren, auch Aufschreibung der Handlung und Actenversehen werden. In welchem allem Richter und Scheffen die Be-scheidenheit halten sollen, daß die Sachen der armen Partheyen unter den Fürsprechern und Mombaren gleich und ungefährlich ausge-theilt, und niemand überschütt werden möge.In Gerichts-Sachen soll aller böser Verdacht verschöntwerden.Cap. XLII.Amit auch allerley Nachred und Verdacht fürkommen und ver-mieden werden, so sollen sich Richter und Scheffen täglicherGemeinschaft und Unterhaltung deren streitbaren Partheyenentäusseren, und sich sonst ihrem obligenden Ambt, und aller Erbarkeitgemäß halten, und wo sie mit Sipschaft oder Magschaft, Schwagerschaft und in ander Weege, deßhalben sie von Rechtswegen recusirt oderverdachtig gehalten werden möchten, den Partheyen verwandt, oderauch so sie für Zeit ihres Richter oder Scheffen=Ambts in der Sachengedient und gerathen, sollen sie solches anzeigen, und sich derselbenSachen gäntzlich entschlagenVon Haltung der ordentlicher Termin und Process.Cap. XLIII.Achdem die Partheyen, und ihre Mombar oder Anwaldesich etwan vieler unnöthiger Termin und Austheilung derZeit thun gebrauchen, dardurch dann die Händel aufge-halten, und mit schwerlicher Unkösten verlängert, auchRichter und Scheffen verursachet werden, derenthalb Bescheid undD 2Bey-