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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Rechts=Ordnung.die sammt allem seinem Bescheid, Schein und Beweiß, Kund undKundschaften, wes er des weiter als in voriger Instantz durch ihnenfürbracht zu haben vermeinte, dem Ober=Gericht, oder aber in UnsereCantzley, so die Appellation an Uns oder Unsere Räthe, wie obge-melt, geschehe, verschlossen überlieberen, und zu Führung solcherKundschaften, das Ober-Gericht, oder aber Wir, so an Uns appel.lirt, Commissarien verordnen und geben sollen. So dem Appellan-ten aber die Acten geweigert oder verzogen, und er in den vorgesetz-ten Stücken der Beweisung, oder sonst aus erheblichen Ursachen ver-hindert würde, soll er dasselbig dem Ober-Richter, Uns oder Un-seren Räthen inwendig der obgesetzten dreyen Monathen anzeigenDarauf ihme nach Befindung der Sachen weitere dilationes vergunt,erkennt und zugelassen werden sollen.Welcher dem allem dermassen nicht nachkommen würde, des oderderselbigen Appellation soll als vor desert und verloschen gehalten, unddarum nicht angenommen, sondern zu Vollnziehung voriges Urtheilsremittirt werden.Von Fertigung der Acten.Cap. XXXVIII.Amit die appellirende Partheyen ihr Appellation zu rechterZeit verfolgen mögen, sollen ihre die Acta um ein zimlichs,ohne Übernehmen, verfertigt werden, in welche Acta son-derlich auch verzeichend werden soll, in was Jahr und aufwelchen Tag ein jede Sach angefangen, und was auf einen jedenTermin und Gerichts=Tage bis nach Aussprechung der End=Urtheil,Appellirung, und Gebung der Apostelen oder Zeugnus-Brief ge-handelt, insonderheit aber soll in die Acta gesetzt werden das Jahrund Tag, in welchen die Urtheil darvon appellirt, ausgespro-chen, und was Gestalt, schriftlich oder mündlich solchesgeschehen, und binnen welcher Zeit appellirt, undwas darauf Annehmung oder Verwerffungder Appellation gefolgt.#AFolget