Gülich= und Bergischeweiters dann der Execution unterziehen, oder in dero Vollenstre-ckung etwas betrieglicher Weiß vornehmen wolte.Von Neuerung und AttentatenCap. XXXVI.N hangender Appellation soll keine Neuerung, so man zuLatein Attentata nennet, fürgenohmen werden. Darumso einer appellirt von einem End=Urtheil, was alsdann nachgethaner Appellation, oder für der Appellation, doch alsObald nach dem End=Urtheil, von Neuerung und Attentirung in derSachen fürgenohmen und beschehen, solches wird genannt Attentata,und soll als ein unbefugte That und eigenes Fürnehmen vor allenSachen, auch ehe und zuvor die Appellation erledigt, nach Ordnungder Rechten, aufgehoben, abgeschaft werden.Wo aber von einem Bey-Urtheil muthwillig, freventlich, undohne erhebliche Beschwerden appellirt, und unverhindert solcher freventlicher Appellation in Recht billig gehandelt und fortgefahren würde, dasselbig soll vor keine Neuerung gehalten, noch auch abgeschaftwerden, sonder bey Kräften bleiben, so lang bis der Ober-Richtererkennt, daß wohl appellirt und übel geurtheilt sey.Von den Fatalien, und wie dieselbige zugelassen.Cap. XXXVII.Oder Richter darvon an Uns oder Unsere Haubt-Gerichterappellirt, ist Zeit und Ziel dem Appellanten bestimmt, inwelcher er eine Appellation verfolgen soll, so muß der Ap-Spellant solchem nachkommen, sonst wird sein Appellationdesert und verloschen.Wo aber der Richter kein Zeit nennet, sollen die Appellanteninnerhalb dreyer Monathen nach dem ausgesprochenen Urtheil ihreAppellation bey dem nechsten Gericht anhängig machen, und dasInstrument oder Schein der gethaner Appellation, sammt schriftlicherVerzeichnüs der Ursachen oder der Gravamina, warum sie mit dem ergangenen Urtheil, wider Recht, Reden und Billigkeit beschwert zu seynvermeinen, doppel Einbringen, damit des ein bey dem Ober-Gericht,oder so die Appellation an Uns oder Unsere Räthe geschehen, bey UnserCantzeley verbleiben, und das ander dem Appellaten auf des Appellan-ten Kösten geschickt werden möge. Wie dann auch dem Appellantensolcher Appellation halber, so fern die angenohmen, in Unser Cantz-ley ein Urkunds-Zettul mitgetheilt werden soll. Zu dem daß derAppellant innerhalb darnach nechst folgender dreyer Monathen, jedreissig Tag vor den Monath gerechnet, die Acten voriger Instantzausbringen [welche Unsere Gerichter ihme auch ohn einige Erforderung von Uns, doch gegen gebührliche Beiohnung zustellen sollen und
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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