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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.selbe Pfände inwendig einer bestimmten Zeit (die nach gelegenheitder Personen, oder gestalt der Sachen angesetzt werden soll) mitgebührlicher Vollenziehung der Urtheil, nicht gefreyet, sollen siedurch die verordnete Executores, Unterkäuffer, Richter und Ge-richtsbotten, wie an einem jeden Ort gewöhnlich und wohl herbracht,umgeschlagen und verkauft werden.Wie von End- und Beyurtheil soll appellirt werden.Cap. XXXIV.A sich an Unsern Unter= und Hauptgerichtern nach gespro-chenem End=Urtheil ein Parthey beschwert erfindet, diemag alsbald im Fußstappen oder beysitzendem Gericht, inGegenwärtigkeit des Richters und Scheffen, an ihr nechstordentlich Obergericht, vermög der Reichs-Ordnung, mündlichappelliren, und Abscheidsbrief begehren, oder aber schriftlich, dochinwendig zehn Tagen nach ausgesprochenem Urtheil, von stunden zustunden zu rechnen, entweder vor Richter und Scheffen, so man diebekommen mag, oder vor glauhwürdigen Notarien und Zeugen, wiesich gebührt, und Zeugnuͤß-Brief begehren. Welche Appellation sosie vor Notarien und Gezeugen, wie jetz gemelt, ausserhalb Gerichts,und in Abwesen des Gegentheils oder seines Vollmächtigen gesche-hen, folgends dem Richter und Scheffen, dergleichen auch dem Ge-gentheil binnen Monats Zeit insinuirt und verkündigt werden sollWo aber von Beyurtheil appellirt würde, so soll die Appellationallewege, es sey vor sitzendem Gericht alsbald, oder darnach vorNotarien und Gezeugen, in Schriften, und nicht mündlich geschehenin welcher Appellation die Ursachen zugefügter Beschwerung ausge-druckt, und das nicht unterlassen werden soll.Darum und wo zu rechter Zeit, und in massen obgemelt, nichtappellirt würde, oder aber die Appellation als freventlich und wiederRecht beschehen, unzuläßig, soll das Urtheil sein Würckligkeit errei-chen, und in rem judicatam ergehen, auch auf solch Urtheil mit gebühr-licher Execution und Vollenstreckung, wie vorstehet, gehandelt werden.Welcher gestalt von der Execution ausgesprochener Ur-theil appellirt werden mag.Cap. XXXV.Ach Ordnung gemeiner Rechten, soll von Execution oderVollenstreckung eines Urtheils nicht appellirt werden mö-gen, es wäre dann in der Execution die Maaß, so darin-nen gehandelt werden soll, übertretten. Und wo solche Be-schwerd der Ubermässigkeit, und sonst rechtmässige Exception undEinred durch die beschwerde Parthey fürgewendt, und nicht angenoh-men, so mag darvon appellirt werden. Wie auch so der Richter sichwei-