Druckschrift 
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
Seite
22
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Gülich= und Bergischeund zu hören, dieselbige Urtheil auszusprechen. Wo alsdann einParthey über solche Gerichtliche Beruffung und Ladung ungehorsam-lich, ohn daß er einige rechtmässige Ursach oder Noth vor Eröfnungdes Urtheils fürwendte, ausbleiben und nicht erscheinen wurde, sollauf des gehorsamen Theils Beklagen und Begehren, das endliche Ur-theil nicht desto weniger in Schriften verfast, und am sitzenden Gericht,und gewöhnlicher Gerichts-Stadt öffentlich ausgesprochen werden,in welchem Urtheil dasjenig, so von dem Kläger in seiner Klag oderauch dem Antworter in seiner übergebener Defension und Gegen-Klagbegehrt, und zu Recht gnug bewiesen, erkennt, und der Gegentheilin Wiederlegung der gerichtlichen Kösten und Schaden (wie die nachausgesprochenem Urtheil, durch die Parthey so das Urtheil erhaltenunterschiedlich angezeigt, und bey ihrem geschworen leiblichen Eydbewert, darauf folgends billige Mässigung geschehen soll, verdammtoder dieselbige aus bewegenden Ursachen gegen einander vergleichetund compensirt werden sollen.Von Execution und vollenziehung der Urtheil.Cap. XXXIII.An das Urtheil ausgesprochen, und darvon nicht appellirtund wo gleich darvon appellirt, und die Appellation aus rechtmässigen Ursachen nicht zugelassen, oder aber verloschen unddesert worden, soll dasselbig auf Ansuchen der gewinnender Partheydurch die Ambt-Leut jedes Orts nachfolgender Maaß vollnstreckt werden: nemlich in beweglichen oder unbeweglichen Güteren, soll demverlierenden Theil ernstlich gebotten werden, solche ligende oder be-wegliche Güter in einer benennten Zeit dem Kläger zuzustellen undeinzuantworten. Wo dann solche Einantwortung und Zustellungnicht geschehe, so soll der Ambt-Mann des Orts die Vollnstreckungthun, und der gewinnender Partheyen die zuerkennte Güter würck-lich zuſtellen laſſenWo aber die Vollnstreckung in persöhnlichen Sachen des Be-klagten Person fürnemlich belangen, als um gelehnt Geld, Schuld,Schaden oder dergleichen Sachen geschehen soll, so fern dann dasjenig darin der Beklagter verdammt vorhanden, soll die Vollnstre-ckung darin geschehen, wo nicht, und nach Gestalt der Sachen dieVollnstreckung in anderen seinen Güteren geschehen müste, alsdannsoll man zum ersten die fahrende Haab, und so dieselbe nicht daranreichen wurde, die ligende Güter, und zum letzten des BeklagtenSchuldner, die der Schuld geständig, pfänden und angreiffen. Essoll aber in der Pfändung und Vollnstreckung diese Bescheidenheitgehalten werden, daß solche Güter so dem verlierenden Theil am we-nigsten Schaden bringen, und doch dem gewinnenden Theil zuVollenziehung der Urtheil gnugsam seyn, genohmen, und so die-