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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.weglich / oder auch nothwendig seyn / daß die Sach dadurch gnugsamdargethan werde, anders mögte nicht dardurch bewiesen werden.Von dem Eyd der beschehener Beweisung zu Steuer, zu La-tein genannt in supplementum probationis.Cap. XXX.Uch geschicht etwan, daß aus Mangel gnugsamer Proba-tion oder Beweiß, der Kläger oder Beklagter seine Klagoder Gegen-Klag und Antwort nicht vollkommlich und dochalso viel beybringen, daß er ein halbe Beweisung hat, als-dann mag demselben der Eyd, zu Erfüllung seiner Kundschaft, nachAnweisung der Rechten zugelassen werden, und das allein um dieSachen, darvon derjenige so den Eyd thun soll, selbst Wissens hat.Wo aber der Widertheil an Zulassung solches Eyds, dardurcher überzeugt würde, Beschwerung trüg, und in Recht gegründte Ur-sachen warum der Eyd nicht geschehen soll, darthun wolte, dasselbigsoll gehört, und fürder vermög der Rechten darüber erkannt werden.Von Beschluß der Sachen.Cap. XXXI.SAn nun die Partheyen ihre Nothturft fürbracht, auch ihr Be-Qweisung und anders gethan haben, wes sie zu geniessen verhoffen, so soll in der Sachen zu beschliessen alsbald zugelas-sen werden.Nach solchem Beschluß soll Richter und Scheffen, als die Urtheil-sprecher, die Acta und Gerichts-Handlung wie die ergangen, für sichnehmen, dieselbige mit höchstem Fleiß, und ihrem besten Verstand,wie sie das, vermög ihrer Pflichten schuldig, ermessen, und welcheTheil das beste Recht, und seines Fürtragens die beste Fug und Bewei-sung hat, erwegen, die Urtheil darauf gründen und fassen, und nichtmit Fürhaltung, oder Condition und Fürwartung, wie zum Theil anetlichen Oerteren bisher geschehen.Und nachdem an etlichen Gerichtern mißbräuchlich gehalten, daßdieselbige einem jeden auf sein Ersuchen, des Gegentheils unerfor-dert, ohn einige fürgehende Erkanntnus der Sachen sonderliche Be-scheide, die sie Für-Urtheil genennt, mitgetheilt haben, daraus vielGezancks den Partheyen, und Nach=Rede den Gerichtern erfolgt, sollsolcher unordentlicher Mißbrauch hiemit abgethan seyn.Von Eröfnung der Urtheil.Cap. XXXII.SO Richter und Scheffen das End-Urtheil entschlossen, sollensie beyde Partheyen durch den Gerichts-Botten beruffenund fürheischen lassen, auf einen benannten Tag zu erscheinen,und