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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und BergischeOb auch jemand Zeugen führen wolte, die dem Gerichts-Zwangda die Sach in Rechten anhängig gemacht, nicht unterworffen wäre,der soll dem Gericht solches anzeigen, darauf ihme nothturftige Com-paß=Brief, mit in verwarter Copey beyder Partheyen übergebenerArticul und Frag-Stuck mitgetheilt werden sollen, solche Zeugen denRechten zu Steuer zu verhören, und ihre Sage und Kundschaft verschlossen zu überschicken.Von Eröfnung der Zeug sagen.Cap. XXVII.An die Zeugen verhört worden, und ihr Wissens gesagthaben, so mögen die Partheyen sammt oder besonder Be-gehren die Zeugsag zu öfnen. Darauf dann ihnen Ab-Sschrift darvon mitgetheilt, auch Ziel und Zeit, ihre Nothturft dargegen fürzuwenden, gegeben werden soll.Es soll aber dem Kläger, oder auch dem Beklagten in seiner Ge-gen-Klag, nach beschehener Eröfnung der Zeugsage, auf solche ihreKlag oder Gegen-Klag, oder andere Articul, welche den vorigenim Verstande gantz zuwider, ferner Kundschaft zu führen nicht gestat-tet werden, damit alle Ursach die Zeugen durch Geld, oder andereunzimliche Weege zu corrumpiren und zu bestellen, vermieden bleiben.Doch soll gleichwol dem Beklagten, oder der Parthey wider diegemelte Zeugen geführt, gegen derselbigen Personen und Aussagenihre Nothturft einzubringen zugelassen werden.Von eigener Bekänntnüs.Cap. XXVIII.As einer selbst bekenntlich gestehet, das wird billig fürgnugsam bewiesen, angenohmen und gehalten / und be-darf keiner weiter Bewehrung. Darum so der Beklagtervor sitzendem Gericht die geforderte Schuld / oder anDders in der Klag fürbracht / und in Recht erfordert / dem Kläger be-kennen und schuldig zu seyn gestehen würde, soll ihme zimliche Zeitund Ziel / nach Gestalt der Sachen und Personen / gegeben werden /seiner Bekänntnüs nach den Kläger zu entrichten.Von Vermüthungen.Cap. XXIX.Urch Mangel der Beweisung / werden etliche Sachen durchVermüthung (welche ungleich und unterschiedlich / etlichauch mehr dann die andere erheblich oder unerheblch / starckund Gewalt, oder untauglich geacht) bewiesen/ deshalben dieScheffen, so Urtheil und Recht sprechen werden / bedaͤchtlich und mithöchstem Fleiß anmercken müssen / ob solche Vermuthungen, gewaltig / be-weg