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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.Darnach, und so die Zeugen den Eyd geschworen haben, oderihnen der wie obsteht, freywillig nachgelassen, soll ein jeder Zeug in-sonderheit, und in Abwesen der Partheyen und anderer, durch denRichter, zweyen Scheffen und den Gerichtsschreiber gefordert, daselbst ihme die ubergebene Articul klärlich und verständlich, sammtden Frag=Stück (ob einige einbracht, und durch die Scheffen als derSachen dienstlich zugelassen) fürgelesen, darauf fleissig verhört, undsein Kundschaft aus seinem Mund getreulich aufgeschrieben werden.Ob auch schon kein Frag-Stück von der Partheyen übergeben wäreso sollen nicht desto weniger die Zeugen für Pöen des Meineyds, wiegewöhnlich ist, gewarnet, und erstlich auf nachfolgende gemeine Frag-Stück verhört werden. Als1. Wie alt er sey.2. Ob er in Käyserl. Majestät Acht sey.3. Ob er der Partheyen die ihnen zu Gezeug führet, mit Sipschaft,Schwagerschaft, Gevatterschaft, oder sonst verwand sey.4. Ob ihme etwas verheischen, gegeben, nachgelassen, oder verspro-chen sey, Kundschaft zutragen.5. Ob er etwas Nutz oder Schadens aus dem gewinne des führen-den Theils zu hoffen oder zu förchten habe.6. Item ob er einem Theil mehr günstig sey dann dem andern, undwelchem7. Ob er von dem führenden Theil, oder sonst jemand anders Unter-richt sey was er sagen soll.8. Item ob er sich mit seinem Mit=Gezeugen auf die Sach unterredt,besprochen und verglichen habe, wie, oder was er zeugen, oderKundschaft geben soll.Darnach soll zu den Articulen geschritten werden, und so er de-ren einer oder mehr würde sagen wahr seyn, soll die Ursach seinesWissen, wie, wan, und mit was Gestalt ihme das bewust, auch Zeitund Malstatt, und andere Umstände eigentlich erfragt werden.Und nachdem es sich auch zu Zeiten zutragen kan, daß der Zeugvon dem Verhöreren nicht eigentlich verstanden, und sein Kundschaftauf einen anderen Sinn dann er gemeint, eingenohmen, oder daß erunbedächtlich in einem Punct irren möchte, darum soll einem jedenGezeug nach beschehener Verhör, seine Kundschaft, ob er der alsogeständig, fürgelesen, und bey gethanen Eyd befohlen werden, diesel-bigen seine Kundschaft, bis so lange sie gerichtlich geöfnet wird, inGeheim zu halten.Und soll nunmehr der Mißbrauch, daß die Gezeugen offentlichfürgestelt, und sammentlich Kundschaft geben, hiemit abgethan seyn.So sollen auch die gefährliche und undienliche Frag=Stück, alsda einer um begangenen Ehebruch, oder dergleichen, welche zu derSachen nichts thun, gefragt, vermieden bleiben.C 2Ob