Guͤlich- und BergischeUnd nachdem auch an vielen Unter-Gerichtern dieser Gebraucheingerissen, daß die Scheffen die Original-Brief und Siegel, und an-dere schriftliche Urkund daran den Partheyen groß und viel gelegen, hinter sich behalten, und aber sich zutragen könte, daß solche Brief undandere Schriften, durch Versaumnüs oder Unglück verlohren, oderverderblich würden, oder der Partheyen die vielleicht an anderenOrten auch nothtürftig seyn möchten, darum soll hinfürter die Parthey wider die der schriftliche Schein eingelegt, solch eingelegte Briefund Schriften besichtigen, und ihre Einrede, ob sie deren einige wi-der die sichtbarliche Argwohnigkeit, oder Mangel an den Siegel, Signeten oder Schriften derselbigen Brief und Siegel hätte, von Stundan dürrendes Gerichts fürwenden, es wäre dann, daß das Gerichtaus rechtmässigen beweglichen Ursachen länger Zeit darzu gebe. Undwan solches geschehen, soll den Partheyen ihre Brief und Siegel aufihre oder ihres Vollmächtigen Begehren wieder gegeben, doch darvon glaubwürdige Abschrift behalten, durch den Gerichtschreibercollationirt, und bey die Acta registrirt werden.Von Beweisung der lebendigen Konden.Cap. XXV.O der Kläger, oder auch der Beklagter, auf ihre Klagoder Exception, Beweisung mit lebendigen Konden thunwolte, sollen sie von dem Richter und Scheffen begehren,Sdie Zeugen wie Recht, für zu heischen, und den Wider-theil darbey zu verwissigen, um gemelte Zeugen zu sehen und zu hören,fürzustellen, anzunehmen und zu schweren, und ehe die Zeugen aufArticul verhört, sollen sie in Beyseyn der Widerparthey, oder aberauf derselbigen ungehorsam Ausbleiben, nachfolgenden Eyd, so fernder mit freyem Willen nicht nachgelassen, schweren. Es soll aberhinfürter Kläger und Beklagter, je einer den andern (wie an etlichenOrten mißbräuchig geschehen) zu Zeugen nicht fürstellen mögen, inErwegung einer ohne das des andern erhebliche Articul wie recht zubeantworten schuldigDer Zeugen Eyd.Cap. XXVI.Ch will die Warheit sagen in dieser Sachen, auf die Arti-cul darum ich gefragt werde, die ich weiß, und mich besin-nen kan, keiner Parthey zu Lieb noch zu Leyd, und das nichtlassen, weder um Gabe, Geschenck, Nutz, Gunst, Haß,Freundschaft, Feindschaft, Forcht, oder anders, dadurch die War-heit möchte verhindert werden, wie das Menschen Hertz erdenckenkan. Alles treulich und ungefährlich, als mir Gott hilft, und seinheiliges Evangelium.Dar-
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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