Rechts=Ordnung.Imgleichen schwäret der Beklagter, allein mit der Enderung, daser glaube, er habe ein gute Sach, sich gegen dem Kläger zu wehren.Wan aber die Haubt-Sacher beyde, oder ihrer einer nicht zu-gegen seynd, soll des abwesenden Mombar den Eyd in sein eigen, auchdes Principalen Seel (so fern er gnugsam Gewalt, sonderlich den Eydfür Gefehr zu thun von ihme hat) schweren.Von Beweisungen der gethanen Klag, auch Gegen-Klag,Schutz und Schirm=Articul, und erstlich von brieflichen Scheinund liegenden Kunden.Cap. XXIV.SO nun der Kläger, oder auch der Beklagter, nach besche-hener des Kriegs Rechtens Befestigung oder gerichtlicherEinlassung begehren wolte, seine Klag oder Gegen-Klag,Schutz und Schirm-Articul, was deren verneint, zu be-weisen, soll er zu Bewehrung desselbigen zugelassen werden. Und soder einer oder beyde, ihre Klag und Gegen-Klag, wie obgemelt, mitRegister, Instrumenten, Brief und Siegel, und andern glaubwür-digen Schein beybringen und wahr machen wolte, soll ihnen darzugebührliche Zeit und Bestündung gegeben, auch die eingebrachte Brief,Siegel, Instrumenten, Handschriften und anders in guten Glaubenerkennt und agnoscirt werden, doch dem Gegentheil in allwege seineEinrede fürbehalten.Nachdem aber Vermög der Rechten der Kläger seine Anspruchund Klag zu beweisen schuldig, so soll auf sein Begehren der Beklagtersein eigen Brief und Siegel, oder andern brieflichen Schein, zu Be-weisung des Klägers Forderung, einzubringen nicht getrungen werden.Hinwiederum aber mag der Beklagter begehren, den Kläger anzuhal-ten, seinen brieflichen Schein, zu Beweisung seiner des Beklagten Ex-ception fuͤrzubringen.Dergleichen Acta und andere offenbare geübte Gerichts=Hand-lung, auch Brief und Siegel einer Theilung, Testaments, oder an-derer Sachen halber, so etlichen Partheyen gemeinlich oder zusammender Hand zustehen, sollen auf Begehren der Parthey, welche ihrer be-dürftig, auf Erkanntnüs des Gerichts exhibirt und fürgebracht wer-den.Und obwol an etlichen Unter=Gerichtern der Gebrauch bisher ge-wesen, daß man den brieflichen Schein, oder die Clausulen darumdie Irrung sich erhalten, denjenigen dargegen solcher brieflicher Scheineingelegt, hat fürgelesen, und zu mehrmalen hören lassen, und keinCopey darvon geben wöllen, jedoch dieweil der Inhalt der Brief oderClausulen darvon gehandelt, etwan weitläuftig oder dunckel gesetztalso daß nicht wohl möglich, der Sachen Nothturft in der Eile zu be-dencken, so soll man hinfurter die begehrte Abschrift niemand weigerenoder abschlagen.und
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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