Gülich- und BergischeEinfältige, Unverständige Personen, sich für Uns oder Unsere Ambt-Leut beruffen würden, soll mit dem Gerichtlichen Process so langebis die Sachen durch Uns oder Unsere Ambt=Leut verhört (welchesunverzoͤglich geschehen soll) still gestanden werden.In hangendem Rechten kein Neuerung fürzunehmen.Cap. XXI.Achdem in gemeinen Rechten versehen, daß in hangendemRechten weder durch Richter noch Partheyen etwas atten-tirt, oder einige Neuerung fürgenohmen werden sollen, soNsoll derjenige, welcher des streitigen Guts in Besitz ist, da-rinnen bleiben, auch mitler Zeit das streitige Gut nicht veräusseren,oder in fremde Händen stellen, sondern beyde Theil in dem Besitz,Gebrauch, und Stande darin sie im Anfang des gerichtlichen Kriegsgewesen, bis zu rechtlicher und endlicher Erörterung der Sachenbleiben.Wo aber dargegen wider Recht etwas erneuert oder fürgenoh-men, soll dasselbig auf Ansuchen und Beweisung desjenigen widerden die Neuerung beschehen, ohn einig zierliche Klage, dann alleinaus Ritterlichem Ambt, vor weiterer Handlung widerruffen, abge-than, und die Sach in vorigen Stand gestellt, auch darwider keinAppellation angenohmen werden.Von dem Eyd für Geferde.Cap. XXII.NAch Befestigung des Kriegs Rechtens, oder gerichtlicherEinlassung von beyden Theilen geschehen, soll der Eyd fürGeferd [wan die beyde erscheinende Partheyen, oder ihrereiner des begehrten, und anders nicht] in massen wie nach-folgt, geschworen, oder wan der Kläger den nicht thun wolte, seineKlag verlohren haben. Der Beklagter aber, da er den zu thun sichweigeren würde, geacht und gehalten werden, als ob er der Klaggestanden haͤtteEyd für Geferde des Klägers und Beklagten.Cap. XXIII.Ch N. schwere zu GOtt, daß ich glaube, daß ich ein gute[ ]und aufrechte Sach zu klagen hab, daß ich auch zu gefähr-licher Verlängerung der Sachen keinerley Aufschub nochEVerzog begehre, die Warheit gebrauchen, und so oft ichim Recht gefragt werde, dieselbigen sagen, und nicht verhalten, unddaß ich niemand etwas geschenckt, verheischen oder versprochen habnoch schencken, verheischen oder versprechen will, damit ich das Ur-theil in dieser Sachen erlangen und behalten möge, anders dann dasRecht zuläst. Alles treulich und ungefährlich.Im
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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