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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Rechts=Ordnung.schriftlich oder mündlich wie es ihm beliebt, und doch lauter, klarund verständlich, auch ohne Verzug mit Bestimmung sein des Klä-gers und Beklagten Nahmens, auch austrücklicher Anzeigung, wasund wie viel, und aus was Ursachen er sein Anforderung thue, ein-bringen oder vortragen, und zu End rechtmässig und schlieslich bit-ten, also daß dardurch Scheffen sein des Kläger Anligens sich gnug-sam berichten, und nach Befinden, recht und billig Urtheil darinnensprechen mögen. Damit auch der Kläger in solcher Bitt desto be-ständlicher versorgt, mag er im Beschluß seiner Bitt, mit diesen oderdergleichen Worten einen Anhang thun. Und bitten auch sonst hier-auf zu erkennen und geschehen was recht ist, und mir Rechtens für-derlich zu verhelffen. Euer Ritterlich Ambt hiemit anruffend.Darauf der Beklagter, in Meynung den Krieg Rechtens odergerichtliche Einlassung gleichfals zu bestättigen, als daß er sage diefürgewandte Klage nicht wahr seyn, seine Antwort verscheidentlichund der Klag gemäß, ohne Anhang geben, und zu End bitten sol, dar-von sich mit Widerlegung Kösten und Schaden ledig zu erkennen.Wan aber der Beklagter ungehorsamlich ausbleiben, soll gegenihnen obberührt, und recht ist, in Contumaciam oder Ungehorsamfortgefahren und gehandelt werden. Im Fall auch der Beklagter auferheblich übergebene Articul ohn rechtmässige Ursachen zu antwortensich würde verweigeren, daß alsdann solche Articul durch den Rich-ter für bekannt angenohmen werden mögen. So er aber auf be-stimmten Rechts-Tag erscheinen, und doch auf die Klage nicht ant-worten, noch den Krieg Rechtens oder gerichtliche Einlassung befe-stigen, sondern sich etlicher Auszüge, die ihme gegen die Richter,Kläger, Anwald, oder die Klage gebühren möchten, gebrauchenwolte, das soll ihm vermög der Rechten auch zugelassen seyn.Wie imgleichen ihme frey stehen soll ob er keine Auszüge dasGericht zu entflehen haben könte, oder fürzuwenden nicht gemeint,alsdann sein Gegen-Klag und Forderung, oder auch Defensualund Schutz-Articul, so er die zu haben vermeinte mit der Antwortmündlich oder schriftlich, nach seinem Willen einzubringen, und da-rauf förmlich zu schliessen und zu bitten.Wie es zu halten, so einige Parthey sich abberüft.Cap. XX.S sollen die Partheyen von dem ordentlichen Gericht ohntrefliche und bewegliche Ursachen, für Uns oder Unsere Ambt-Leut sich nicht beruffen, sondern einem jeden Gericht, wanes mit Richter, Scheffen und Gerichtschreiber angezeigterOrdnung gemäß besetzt ist, sein freyer starcker Gang und Lauf ge-lassen, und die Sachen daselbst mit gebührlicher Rechts=Erkännt-nuͤs geendigt werden. Doch, so Witwen, Wäisen, Arme, Krancke,Ein-