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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und BergischeZie gehandelt werden soll, so der Kläger ausbleiben würde.XVIII.Cap.Achdem der Kläger, als Anfänger des gerichtlichen Kriegs,allwegen bereit und geschickt seyn, und des Rechten war-ten soll, derhalb dann desselbigen Ungehorsam grosser dannOdes Beklagten im Rechten gehalten wird, wo der Beklag-ter auf den ersten, andern, und dritten Termin erscheinen, und derKläger ausbleiben würde, mag der Beklagter des Klägers Ungehor-sam beschuldigen, und soll auf sein Begehren von den Fürgebottenoder Ladung, mit Erstattung aufgegangener nothwendiger GerichtsKösten und Zehrung, ledig erkannt werden. Jedoch soll dem Klägerdardurch unbenohmen seyn, daß er den Beklagten von neues fürge-bieten lassen, und seine Sach wiederum rechtlich gegen ihnen suchenund fuͤrnehmen moͤge.Würde aber der Beklagter auf einen jeden Termin der Fürhei-schung oder Ladung gehorsamlich erscheinen, und der Kläger sein An-sprach oder Klag nicht einbringen wolt, damit er den Beklagten da-durch unruhig machen und umtreiben, oder der Sachen Aufschub undVerlängerung suchen möchte, soll alsdann dem Beklagten zugelas-sen seyn, von dem Gericht zu begehren, dem Kläger ein sichere Zeitanzusetzen und zu bestimmen, seine Klage einzubringen, bey solchergedreuter Pöen, wo solches innerhalb derselbigen Zeit nicht geschehe,ihme dem Kläger gegen den Beklagten in angestelter Forderung einewig Stillschweigen aufzulegen. Wan nun solches durch das Gerichtgeschehen, und der Kläger gleichwol nach gethaner Verkündigunggerichtlichen Befehls, mit Einlegung seiner Ansprach oder Klage säu-mig bleiben wurde, soll ihme auf seinen Ungehorsam, und die gedreutePoen ein ewig Stillschweigen mit Urtheil und Recht aufgelegt wer-den, und er darneben schuldig seyn, dem Beklagten alle erlitteneGerichts-Kösten zu bezahlen. Im Fall aber jemand ausserhalb Rech-tens einige Forderung zu haben sich anmassen, und doch dieselbige nichtgerichtlich furbringen würde, mag der Beklagter alsdann bey demRichter um Citation und Ladung anhalten, seine Action und Beför-derung gerichtlich einzubringen, oder aber ihme dem Kläger ein ewigStillschweigen aufzulegen.Von gerichtlicher Einbringen oder Uebergebungder Klag.Cap. XIX.Er Kläger soll auf den bestimmten Gerichts=Tage seine Klagund Forderung mit Befestigung des Kriegs-Rechtens, odergerichtlicher Einlassung, zu Latein Litis Contestatio genanntals daß er bemelte Klag und Forderung sage wahr seyn,schrift-