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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und Bergischemächtigen zu verkauffen gemeint, soll solche Constitution vor demGericht darunter die Güter gelegen, oder zweyen Scheffen daselbstgeschehen.Wie von wegen der Unmündigen-Kinder GerichtsMombar zustellen.Cap. XIV.Rd so etwan minderjährige Personen als Beklagten, inRecht geladen, oder so sie als Kläger gegen andere zu kla-gen und zu forderen haben, soll ihnen zu jeder Zeit durchRichter und Scheffen, ehe man sie höret, Fürmunder oderdie sie im Rechten vertretten, (so fern sie der fürhin keinePflegerwie sich gebührt gegeben werden.hätten,Eyd derselbigen Fürmünder oder Pfleger.Cap. XV.Ch R. gelobe und schwere, daß ich alles so N. den ich zu einemFürmunder, Pfleger oder Fürweser seiner Sachen verord-net bin, zu Gut und Nutz dienen mag, nach meinem bestenVerstand, getreulich und mit Fleiß will fürbringen und han-delen, auch der Warheit ohne einig Geferde gebrauchen, was ihmeunnutz vermeiden, und sonst alles thun und lassen, das einem getreuenFürder, Pfleger oder Fürweser zustehet und gebührt, ohn alle Gefer-de und Argelist.Von gerichtlichem Proceß, und erst wie Ladung erlangtwerden und geschehen soll. Wie auch die Güter in Verbott,Zuschlag oder Kommer gelegt und wiederum entsetzt werden möge.Cap. XVI.S soll keine Ladung ausgehen, sie sey dann auf Ansuchungdes Klägers, oder seines vollmächtigen Anwalds, von demRichter, so über des Beklagten Person und Sach ordent-lich Gerichts-Zwang hat, bewilligt und zugelassen.Und darum so jemand mit Recht besprochen würde, soll ehe undzuvor dem Kläger Ladung wie gebührt bewilligt, austrücklich Anzei-gung von ihme geschehen, was er von dem Beklagten begehre und haben wolle, ob er Hauß, Hoff, Acker, Weingarten, Wiesen, Gar-ten, Zinß, Gülden, Schulde, oder was er sonst gegen des Beklagten Person fordere, ob er es gantz, halb, ein dritt=oder vierten Theilgeſinne, und aus was Urſachen; und ſoll ſolches dem Gerichtschrei-ber nicht allein in die Ladung gesetzt, sondern auch in das Gerichts=Buchklärlich aufgezeichnet werden.Und