Rechts=Ordnung.Von den Fürsprechern, und wie die sich halten sollen.Cap. XII.Achdem den gemeinen beschriebenen Rechten, auch der Red-lichkeit stracks zuwider wäre, daß einer aus den Scheffen,wie bisher an etlichen Orten gebräuchlich gewesen, erfor-dert werden solle, der Partheyen das Wort zu thun, oderzu rathen, und also Richter und Fürsprecher zu seyn, welche beydeAembter zugleich in einer Person nicht seyn noch stehen können, sosollen hinfürder etliche Fürsprecher, die nicht selbigen Gerichts=Schef-fen oder Glieder seynd, angenohmen werden, einer jeden Partheyso das begehrt, ihr Wort zu thun und des Rechten Nothturft, nachGebrauch des Gerichts, wie sich gebührt fürzutragen. Es sollen dieFürsprecher aber die Partheyen nicht unterrichten, die Warheit zuschweigen, sondern wan sie befinden, daß ihrer Partheyen Sach nichtaufrichtig, sollen sie sich derselben entschlagen, auch die Sachen im Ge-richt ehrbarlich, zuchtiglich und verständlich fürtragen.Von Vollmächtigen.Cap. XIII.A nun die Partheyen im Recht nicht erscheinen könnten, sondern daran verhindert, und ihre Vollmächtigen mir Voll-macht von ihrentwegen zu erscheinen dahin abgefertigetwürden, so sollen dieselbigen ihre Gewälde und Vollmachtin Schriften darlegen, es wäre dann Sach, daß solche Vollmacht fürdem Gericht daselbst geschehen.Mit Stellung aber der Vollmacht soll es also gehalten werden, daßwan derjenige, dem Vollmächtigen zu verordnen nöthig, an einemOrt der nicht über vier Meilen von dem Gericht gelegen sich erhält,daß er alsdann schuldig seyn soll, die Vollmacht an dem Gericht, odervor zweyen Scheffen desselbigen zu thun, die er auf seine Kösten zusich erfordern mag. Wo aber weiter dann wie obsteht gesessen, sollihme zugelassen seyn, vor dem Richter daselbst er sich erhalt, dieSetzung der Anwälde oder Vollmächtigen zu thun, und soll darvonglaubwürdiger Schein mit des Richters desselbigen Orts Siegel be-festigt, aufgericht, und gerichtlich eingelegt werden. Jedoch soll denPrälaten, Geistlichen, denen vom Adel, Städte und Communen,unter ihrem Siegel ihre Vollmacht zu stellen zugelaſſen ſeyn. Daauch der constituirter Anwald die empfangene Vollmacht alsbaldnicht darlegen könnte, mag er de dato caviren, oder Sicherung thun,dasselbige zum nechsten Gerichts=Tag einzubringen.Wan aber einige Erbschaft jemand, so nicht unter dem Gerichtda dieselbe gelegen, und doch binnen Lands gesessen, durch seinen Voll-mäch-
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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