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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und BergischeAuf welche Täg an jedem Ort Gericht soll gehaltenwerden.Cap. IX.Amit den Partheyen mit fürderlichem Rechten verholffenwerde, so ordnen, setzen und wollen Wir, daß zum we-nigsten alle vierzehen Täge an einem jeden Untergericht,Richter und Scheffen das Gericht besitzen, und einem jedenRecht gedeyen lassen. Und soll der Gerichts-Tag fürhin, auchzeitlich gnug, und zum wenigsten acht Tag zuvor, und solches aufeinen Sonntag in der Kirchen ausgeruffen werden, auf daß niemandversaummt, noch der Unwissenheit halber sich zu beklagen habe. Undwan der Gerichts-Tag, in massen wie vorstehet, verkündigt, soller ohn ehehafte Ursach, als aus Herrn Gebott, oder anderer rechtmässigen Verhinderung, nicht verstreckt werden.Auf welche Täg und Zeit kein Gericht zu halten.Cap. X.Le Gerichtere sollen auf die Wercktäge, und keinen Feyertag, so nach Herkommen Unserer Fürstenthumen und Landen auf den Predigstuhl GOtt zu Lob zu feyren verkün-Pdigt, gehalten werden.Nachdem auch die Gerichter in der Arnen und Herb=Zeit zuNothturft der Menschen gewöhnlich aufgeschürtzt, soll dasselbig nachGelegenheit der Land=Art, und Zufall des Arns und Herbst besche-hen. Aber in Sachen so ein eylende Austracht erfordert, und auswelcher Verzug ein grosser Schade erwachsen mag, als in Verkün-digung der Verbietung eines neuen Baus, in Kommeren gegenFremden fürgenommen, und so ein Parthey Leibs=Nahrung begehrt,und dergleichen Händlen, mag unangesehen des Arns und Herbst,auf der klagender Partheyen Ansuchen, wie sich zu recht gebührtgehandelt werden.Welche Zeit oder Stunde das Gericht zu halten.Cap. IX.As Gericht soll hinfürter nicht mehr nach Essens, sonderndafür, nemlich im Sommer zu sieben, und im Winter zuacht Uhren gehalten, und so lange Gerichts=Sachen undPartheyen fürhanden, sollen Richter und Scheffen datGerichtfür einer Uhren nicht aufheben, damit den Partheyen sonig und austräglich Recht wiederfahren möge.Von