Rechts=Ordnung.Eyd der Procuratoren.Cap. VII.Ch N. gelobe und schwere zu GOtt, daß ich den Partheyen,deren Sach ich angenohmen, oder annehmen werde, treu-lich und aufrichtiglich dienen, ihre Sachen nach meinemSbesten Verstand, ihnen zu gutem mit Fleiß fürbringen,darin wissentlich keinerley Falsch- oder unrecht gebrauchen, nochgefährliche Aufschub und Dilation zu Verlängerung der Sachen su-chen, und des die Partheyen zu thun oder zu suchen, nicht unterweisen,auch mit den Partheyen keynerley Vorgeding oder Vorwart machenwolle, ein oder mehr Theil von der Sachen, dero ich in Rechten Redneroder vollmächtig sey, zu haben oder zu warten. Daß ich auch die Heim-lichkeit oder Behülf, so ich von den Partheyen empfangen, oder Unter-richtung der Sachen, die ich von ihnen selbst vermercken werde, ge-rührten Partheyen zu Schaden, niemand offenbahren, das Gerichtund Gerichts-Personen ehren und fürderen, vor Gericht Erbarkeitgebrauchen, und allerhand Lästerungen bey Pöen und Straf, nachErmässigung des Gerichts und Obrigkeit mich enthalten, auch diePartheyen über den Lohn, so mir laut der Ordnung gebührt, mitMehrung oder anderm Geding nicht beschwären. Daß ich auch derSachen, so ich angenohmen und annehmen werde, ohne redliche Ur-sachen, und des Rechten Erlaubnüs, mich nicht will entschlagen, sondern den Partheyen treulich und wie es sich gebuhrt, bis zum Ende desRechtensdienen will. Ohn alle Geferde.Eyd der Gerichts=Botten.Cap. VIII.Ch N. schwere zu GOtt, dem Richter und Scheffen gewer-tig und gehorsam zu seyn, auch alle Gebott, und was mirweiter von Gerichts wegen befohlen wird fleissig und getreu-lich zu verkündigen und auszurichten, wie recht ist, unddarvon in dem Gericht glaubliche Berichtung zu thun, und mich mitGelde oder durch Bitte nicht umkauffen oder bewegen lassen, die Ver-kündigung anders dann mir befohlen, zu thun oder zu hinterlassen.Daß ich auch das Gericht getreulich fürdern und ehren will, undob ich des Gerichts Heimlichkeit wenig oder viel hören, vernehmenoder erlernen wurde, dieselbige zu aller Zeit in geheim bey mir hal-ten und verschweigen, und sonst alles anders thun soll und will,das einem frommen und getreuen Gerichts=Botten und Diener Ambtshalber zustehet, sonder alle Geferde und Argelist.Au
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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