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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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Gülich= und Bergischewird, gehorsamlich zu Gericht gehen, das helffen besitzen und ge-treulich desselben warten, die Partheyen in ihren schriftlichenund mundlichen Fürträgen nach Notthurft hören, darauf rechtmässigUrtheil sprechen, und kein Sach mich dargegen bewegen lassen, auchvon den Partheyen, oder jemand anders, keiner Sachen halber so imGericht hängt, Gaab, Geschenckt, oder einigen Nutz durch mich selbst,oder andere, wie das Menschen Sinne erdencken möchten, nehmen,oder zu meinem Nutz nehmen lassen, dergleichen keine sonder Parthey,mit Anhang und Zufall in Urtheilen zu suchen, oder zu machen, undkeiner Partheyen rathen und warnen, die Sachen auch aus böser Mey-nung nicht aufhalten oder verziehen, auch die Urtheil und Bescheide,biß so lang dieselbe den Partheyen richtlich mitgetheilt werden, gäntzlich heelen und verschweigen, darzu rechte Urkund, um Sachen die vormir als einem Scheffen gehandelt werden, empfangen, darvon gläubliche Berichtung dem Gericht thun, und rechte Zeugnüs, wie sich ge-bühret tragen. Soll auch keine Verschreibung, oder anderen brief-lichen Schein ohne fürgehende Verlesung, und ehe das Inhalt derselben wahr befunden, versiegeln. Auch des Gerichts Heimlichkeit undAnschläge niemand offenbahren, und sonst alles das thun und lassen,das einem ehrbaren und aufrechten frommen Scheffen von Recht undguter Gewonheit zustehet und gebühret. Alles treulich und ungefährlich.Eyd des Gerichtschreibers.Cap. VI.Ch N. gelobe und schwere zu GOtt, daß ich meinem AmbtSsoll und will mit aufschreiben, lesen und anderm was miram Gericht befohlen wird, getreulich und fleissig fürseyn,Sauch die Brief, und ander schriftliche Urkund und Schein,die ins Gericht gebracht werden, getreulich bey dem Gericht bewah-ren, und den Partheyen oder niemand anders eröfnen, was von denSachen in Rathschlag des Richters und Scheffen gehandelt wird.Daß ich auch die heimliche Gerichts=Händel niemand offenbahrenlesen oder sehen lassen, und kein Copey von den einbrachten Briefen undSchriften den Partheyen geben, ohne Erlaubnüs und Erkäntnüs desGerichts, auch keiner Parheyen wider die ander rathen oder warnen,und kein Geschenck nehmen, noch mir zu Nutz nehmen lassen, wie Men-schen Sinne das erdencken möchten, sondern mich meiner zugeordne-ter Belohnung in jederer Sachen begnügen lassen, und darüber nie-mand beschweren, und alles anders thun, das einem fleissigen ge-treuen Schreiber zustehet, und gebührt, vermög der sonderlicher aus-gangener Gerichtschreiber Ordnung. Alles ohn Geferde und Arglist.Eyd