Rechts=Ordnung.ter denselben Præsentirten der geschicklichst, und zu dem Scheffen-Ambtam tügligsten und bräuchligsten sey, zu einem Scheffen aufnehmen,verordnen und bestättigen.Wan aber das Gericht inwendig bestimmter Zeit an Præsentirungund Ernennung solcher Personen säumig, oder die ernennte Perso-nen vermög dieser Unser Ordnung nicht täuglich befunden, alsdann sol-len und wollen Wir einen andern, der solch Ambt zu vertretten geschickt,in des abgegangenen Scheffen statt anzunehmen Macht haben.Wie viel Scheffen in einem jeden Gericht seyn sollen.Cap. III.Rd damit die Partheyen, so gegeneinander zu thun haben,nicht Rechtloß gelassen, sondern einem jeden fürderlich undendlich Recht wiederfahren und gedeyen möge, so soll einNjedes Unter-Gericht zum wenigsten mit sieben Scheffen be-setzt seyn.Wan aber von Alters her ein grosser Anzahl der Scheffengewesen, dabey soll es hinfürter auch bleiben, doch dergestalt, daß aneinem jeden Gericht nicht über eylf bequeme Personen, zu Scheffen an-genommen werden, vergebliche Kösten, damit die Partheyen sonstbeschwert werden möchten, zu verhüten,Eyd der Richter.Cap. IV.Ch N. schwere einen Eyd zu GOtt, daß ich das Gericht zurechter und gebührlicher Zeit besitzen, auch dasselbige nachmeinem besten Vermögen förderen und in Ehren halten,Emeines Ambts selber warten, und einem jeden, der daranzu schaffen hat, er sey geistlich oder weltlich, fremd oder einheimisch,seinen richtlichen Tag recht und getreulich ansetzen, und daran seyn, daßder gerichtlicher Process schleunig gehalten, und die Partheyen mit dengeringsten Kosten zur Endtschaft kommen mögen, Daß ich auch sollund will das Gericht mit allem Fleiß handhaben und beschirmen, undwas mit Recht erkannt, gesprochen und erwiesen wird, so viel sich daszu Recht gebührt: exequiren und vollnstrecken. Auch von den Par-theyen, oder jemand anders keiner Sachen halber so im Gericht haͤngt,Gaab, Geschenck, oder einigen Nutz durch mich selbst, oder andere,wie das Menschen Sinnen erdencken möchten, nehmen, oder zu meinem Nutz nehmen, und sonst alles das thun und lassen, daß einemehrbaren und aufrechten Richter von Recht und guter Gewonheitwegen zuſtehet und gebuͤhret; alles treulich und ungefährlich.Eyd der Scheffen.Cap. V.Ch N. schwere einen Eyd zu GOtt, daß ich soll und willvon diesem Tag an, und hinfort zu aller und jeder Zeit, wansich das nach Herkommen und Gebrauch eigen und gebührenwirdA 3
Druckschrift
Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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