Gülich- und BergischeSo viel aber das Noth-Gericht belangt, (welches wan von unsert-wegen in peinlichen Sachen gehandelt wird, statt hat) soll es damitdermassen gehalten werden, daß die Sach auf dem angesetzten Ge-richts-Tag, wan möglich; ihr gebührlich End erlangen moge. Soaber solches nicht geschehen könte, soll das Gericht die drey nechst fol-gende Tage continuirt oder nach einander verfolgt, und mit solchemFleiß gehandelt werden, daß zum längsten inwendig denselbigen dreyenTägen, so viel immer möglich, darin beschlossen und endlich erkanntwerde. Doch da solches inwendig derselbigen Zeit nicht geschehen könte,nach Gelegenheit und Umständen der Sachen gebührliche und noth-wendige Dilation zu geben.Was Personen zu Richter und Scheffen anzunehmen.Cap. II.Achdem Unser Gemüth und Meynung ist, daß alle und jedeUnsere Unter-Gericht mit frommen und tüglichen Perso-nen besetzt werden sollen, so ordnen, setzen und wollen Wir,Ddaß der Richter welcher an etlichen Orten der Vogt, anetlichen Schultheiß, än etlichen aber der Dinger genannt wird, einverständige Person, Unser Fürstenthumen und Lande herkommen, löb-licher Gebrauche und guter Gewonheiten, auch der richtlichen Processenwohl kündig und erfahren, und sonst also geschickt seyn soll, daß er vonden Scheffen in Ehr und Achtung gehalten werde.Dergleichen sollen die Scheffen alle fromme, redliche, verständige,unverläumde Personen eines ehrbaren Wesens und Wandels, rechternatürlicher ehelicher Geburt, eines vollkommenen Alters, und Haab-seelig, auch des Land-Rechten, alt hergebrachter Gewonheit, und ge-richtlicher Sachen geübt und erfahren seyn.Und so sich begebe, daß der Richter mit todt abgehen, oder sonstvon seinem Ambt abstehen würde, so bald Uns solches angezeigt, wol-len Wir, damit die Partheyen nicht rechtloß bleiben, zum fürderlichsteneinen andern bequemen Richter in des abgegangenen statt verordnen;setzen und anstellen. Wan aber der Scheffen einer verstürbe, oder ausredlichen Ursachen von seinem Scheffen-Ambt abstehen wolte, oderauch desselbigen entsetzt würde, alsdan soll das Gericht inwendig Mo-naths frist zwey oder drey redliche und geschickte Personen, so gericht-licher Übung und des Lands-Rechten erfahren seyn, Uns oder UnsernAmbt=Leuthen, wie solches von Alters herkommen, praesentiren undanzeigen. Und soll hierin allein die Tüglich- und Geschickligkeit derPersonen angesehen, und gäntzlich vermieden werden, daß die Præsen-tation oder Erwehlung nicht nach Gunst, Sipschaft, Freundschaft,Geschenck, oder andern Practicken geschehe.Und aus denselben so dermassen præsentiret, wollen Wir einen andes abgegangenen statt, nach vorgehender Erkündigung, welcher un-ter
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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