251 Einsetzen des Niedergangs der Schule.
gnädig zufrieden seyn werden. Auch was wir sonsten dem jungenHerren dienstlich und förderlich seyn könten, sollt an unserm treuenFleiß gar nicht erwiedorn . . . Datum Goldberg den 17. Oct. 1579.E. Gn. dienstwillige
Bürgermeister und Rathmanneder Stadt Goldberg."
Nun die schärfere Tonart:
„Erenverter, namhafftiger und wohlgelehrter Herr, besondersgutter Freund und Gönner. Wir hätten uns gäntzlich getröstet und ver-sehen, Ihr würdet Euch auff des Herrn Herrn Friedrichs, Hortzogen inSchlesien zur Liegnitz Brieg und Goldberg, gnädige Vocation, sowohlauff unser freundliches Schreiben und Ersuchen zu einem Rectorein diese fürstliche Schulen haben brauchen und bestellen lassen,auch nicht vermeint, daß I. Gn. der Herr Jan von Zerotin, Euergnädiger Herr, auJß sonderlicher Betrachtung, daß diese Sachen vor-nehmlichen in des lieben Gottes Ehre, Kirchen, Schulen sowohl dasgantze Vaterland und andere anstoßende Länder betreffende, hättehindern sollen. Aber wie dem allen, weil hochgedachte I. F. Gn.neben derselben löblichen Käthen und vielen tapfern Leuthen auffEuer Persohn zu solchem ehrlichem Ambte gäntzlichen geschlossen,wir auch in unser Einfalt I. F. Gn. keinen andern rathen sollenmögen, so ist an Euch unser freundliche Bitt, auch väterlich Er-mahnen, wollet divinam vocationom, Euer von Gott geordnete Obrig-keit, viel ansehnliche Leutho und sonderlich Euer liebes Vaterlandin gutter Acht nehmen und dem lieben Gotte hierin stille haltenund solch Ambt und Schuldienst annehmen. Wir sind auch Zwey-fels frey, Euer- gnädiger Herr als ein hochverständiger Herr werdediesen Sachen gnädig nachdencken und Euch, weil Ihrer Gn. Dirvormals treulich gedienet, Euren Schaden und Unglück nicht gön-nen. Den Ihro Fürstl. Gn- gnädig wissen, wie es in der CronBöhmen bräuchlichen gehalten wird, wenn ein Herr einen Unter-thanen fordert und er nicht compariret, daß er nicht allein allesseines Guttes, so er unter dem Herren hat, sondern wohl wasmehrern verlustig. Derowegen uns gar nicht zweifelt I. Gn. werdenEuch in Betrachtung allerley Umstände gnädig Urlauben. Im Falles nicht geschieht, werdet Ihr sonder Zweifel in I. F. Gn. Befeh-lich oder Citation unterthänig zu ersehen haben, was Euch be-gegnen und erfolgen wird. Demnach Ihr aber uns und gemeinerStadt Jurisdiction unterworffen, so wollen wir Euch hiermit beyVerlust desjenigen, so Ihr im Stadtrecht habt, peremtorie citiretund endlich außgelegt haben, daß Ihr Euch zum ehesten anhero