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II. Allgemeine Symptomatologie.
„Einsicht in die Strafbarkeit der begangenen Handlung“,ja auch bisweilen die Möglichkeit, verbrecherische Antriebebis zu einem gewissen Grade zu unterdrücken, kann darumtrotzdem recht wol vorhanden sein. Die eingehendereWürdigung dieser rechtlichen Beziehungen der Irren bildetden Gegenstand einer besonderen Wissenschaft, der ge-richtlichen Psychopathologie.