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Compendium der Psychiatrie : zum Gebrauche für Studirende und Aerzte
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» ITanrll. in Folge v. Wahnideen u. Gefiihlsstörungeu. 131

sie sich als Resultat aus dem Zusammenwirken dieser beidenFaktoren schliesslich heraus entwickelt. Nur darauf sei hin-gewiesen, dass im Allgemeinen mit dem Grade des psy-chischen Verfalles, dem Mangel an Urtheil und logischerSchärfe, sowie an Selbstbeherrschung auch die Absurditätund Unbegreiflichkeit der Handlungen des Kranken zu-nimmt.

Der praktischen Rechtspflege, die es ja gerademit dem Handeln der Menschen zu thun hat, haben diekrankhaften Störungen desselben bei psychischen Alienationennicht entgehen können. Das Bedürfniss jener Wissenschafthat daher zur Aufstellung gewisser geistiger Normalzustände,der Dispositionsfähigkeit und der Zurechnungs-fähigkeit, geführt, welche als Grundlage für die rechtlicheTragweite menschlicher Willensäusserungen angesehen werden.Die psychologischen Voraussetzungen für die Dispositions-fähigkeit sowol wie für die Zurechnungsfähigkeit liegen ein-mal auf intellektuellem Gebiete, dann aber im Bereiche desWollens. Beide Zustände erfordern eine klare Auf-fassung der thatsächliclien Verhältnisse, einen Ein-blick in die rechtliche oder moralische Bedeutungder einzelnen Willenshandlung, endlich die Mög-lichkeit ei ner freien Entschliessung auf Grundjener Motive, die der eigenen selbstbewusstenPersönlichkeit angehören. Wie man leicht sieht,werden bei Geisteskranken in der Regel die beiden auf-gestellten Bedingungen unerfüllt sein. Wo Wahnideen dieStellung des Ich zur Aussenwelt in krankhafter Weise ver-ändern und verrücken, ist für die richtige Beurtheilung deseigenen Handelns durch den Kranken keine Garantie mehrgegeben, während die Herrschaft pathologischer Gefühle undTriebe über die konstanten Willensdispositionen des Cha-rakters, oder der Verlust dieser letzteren selbst dem Indi-viduum zweifellos die Freiheit eigener Entschliessung imgebräuchlichen Sinne des Wortes rauben. Sowol die Fähig-keit, über ihr Vermögen beliebig zu verfügen, wie die Zu-rechnungsfähigkeit und somit die rechtliche'Verantwortlich-keit für kriminelle Handlungen, ist somit bei Geisteskrankenprinzipiell als aufgehoben zu betrachten. Eine allgemeine

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