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1 (1805)
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der Käufer nur auf den Adel selbst beschränkst so istes einleuchtend, daß die Güter immer zu geringeremPreise verkauft werden, als wenn die Konkurrenzaller Stände im Staate erlaubt wäre.

Die Angabe von dem Wert solcher Güter, wcl«che noch Lehen sind, ist in der Regel die niedrigsteunter allen; hier fällt alle Konkurrenz der Käuferweg, da sie überhaupt nicht ohne ausdrückliche Er-laubnis der Regierung, auch selbst nicht an Adlicheverkauft werden dürfen, und die einzelnen von sol-chen Lehngütern aufgenommenen Taxen sind in derRegel von alten Zeiten her und nach ältern Taxprin-zipien ausgenommen, welche einen noch geringererMaaststab zum Grunde legen, als die jetzigen.

Bei verschiedenen Gütern beruhet auch die An-gabe von ihrem Wert in der freiwilligen Angabeihrer Besitzer, wie dis vorzüglich bei den adlichenGütern in Süd - und Neuvstpreusten der Fall ist;bei diesen ist in der Regel ebenfalls anzunchmcn,daß die freiwillige Taxe des Eigenthümers unterdem Wert ist, für welchen er es verkaufen würde;denn bei solchen Veranstaltungen und Aufforderun-gen der Regierung macht sich wol nicht leicht Je-mand reicher als er ist und viele machen sich weitärmer als sie sind, weil die mehresten bei diesenAufforderungen Absichten der Negierung vcrmuthcn,welche gar nicht vorhanden sind, zum Beispiel dieRegulirung der Abgaben nach dem angegebenenWert.

Wenn sich die Angabe des Werts auf eine beiErbschaften und Auseinandersetzungen freiwillig ange-nommene Taxe gründet, so find auch hier mehr

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