Druckschrift 
1 (1805)
Seite
330
Einzelbild herunterladen
 

3Zo

Erster Abschnitt.

Antheil der Regierung, oder der gestimmten Kommune andem Grund und Boden.

haben in altern und in neuern Zeiten verschie-dene Lehrer der Staatsmirtschast behauptet: daß derStaat keinen Antheil an Grund und Boden besitzenmüsse, und zwar deswegen, weil er überhaupt keinbürgerliches Gewerbe treiben solle, zu welchen dieKultur und der Anbau des Grundes und Bodensgehöre. Wenn der angegebene Grundsatz richtig ist,so kann auch gegen die daraus solgcnde Behaup-tung nichts eingewendet werden; denn daß alle bür-gerliche Gewerbe, welche von einer Regierung be-trieben werden, dieser entweder nichts cinbringen,oder das, was sie cinbringen, nur durch ihnen ver-liehene Monopole und andre Staatsbürger einschrän-kende Privilegien erzwingen können, ist oft genugbewiesen. Aber der Besitz des Grundes und Bo-dens und die Bearbeitung desselben sind zwei sehrverschiedene Dinge; der Besitz von Grundstückenkann gar kein Gewerbe genannt werden, uhd dieVertheidiger des Grundsatzes wollten also mit dem-selben mehr beweisen, als sich mit ihm beweisenläßt, und sie haben nur das bewiesen: daß der

Staat seine Grundstücke nicht selbst bebauen, alsonicht selbst Üekonom oder Bauer sepn solle. Diepreußische Staatsverwaltung hat auch diesen Grund-satz im Ganzen angenommen, und nur da, wo inden lokalen oder auch temporellen Verhältnissen über-