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Zweiter Abschnitt.
Antheil de« Adels an dem ächten Einkommen vonGrund und Boden.
,^'er Antheil, welchen der Adel ,'m preußischenStaate an Grund und Boden besitzt, ist in den ein-zelnen Provinzen des Staats iin Verhältniß zu an-dern Grundbesitzern nicht gleich; er ist in einer Pro-vinz verhältnißmäßig größer als in der andern undkann daher nicht nach den Notizen, die man anseiner Provinz erhält, für den ganzen Staat berech-net werden.
Wenn man den Antheil, welchen der Adel un-mittelbar an Grund und Boden besitzt, berechnenwill, so finden sich hier noch mehr Schwierigkeiten,als bei den Besitzungen der Staatskommnne; dennin unfern statistischen Notizen sind die Grundstücke,welche von dem adlichen Gute unmittelbar genutztund kultivjrt werden, selten von denen getrennt, wel-che von den Ntediatunterthancn des Adels benutztund knltivirt werden, und in der Angabe des Wertsder adlichen Besitzungen ist auch ein Theil desWerts solcher Grundstücke enthalten, welche durchDienst - und Unterthänigkeits Verhältnisse mit denadlichen Gütern verbunden sind, ob sie gleich nichtals Guts - oder Vorwerksgrundstücke genutzt wer-den. Die besten und für die mehresten Provinzeneinzigen statistischen Notizen von dem Verhältniß derBesitzungen des Adels zu den Besitzungen der an-dern Stände sind die durch Daren, oder Schätzun-