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Vierter Abschnitt.
Antheil der übrigen Stände >'m Staate an dein ächtenEinkommen der Nation.
<^er dritte Stand oder der Bauerstand besitzt innnserm Staate öcn größten Antheil an Grund undBoden, jedoch in der Regel mit ansehnlichen Abga-ben an den Staat und an die Grundhcrrschaften undnach den verschiedenen Provinzen auch mit verschie-denen Gerechtigkeiten an den Grundstücken, welchevon ihm kultivirt werden. Dieser Stand, zu demalle ländliche Grundbesitzer, die nicht adlich sind, ge-rechnet werden, genießt verhältnißmäßig nur einengeringen Antheil vom reinen Ertrage des Grundesund Bodens, welcher da am geringsten ist, wo dieRechte der Gutshcrrschasten über ihre Unterthanenam ausgedehntesten sind, und welcher um so höhersteigt, je weniger eingeschränkt die Grundbesitzer ausdieser Klasse über ihre Grundstücke disponiren kön-nen.
Wenn es möglich wäre, den Antheil zu bestim-men, welchen die oben angegebenen hier noch feh-lenden Klassen und Anstalten — der Lchrstand, dieSchulen, Kirchen, Stifter, Klöster, milde Stiftungen,c. an dem ächten Einkommen der Nation besitzen,so würde man das, was dann noch vom reinen undvom ächten Einkommen der Nation übrig bleibt, umso gewisser als Antheil des dritten Standes ange-bcn können; aber unsre Statistik ist in diesem Ab-schnitte noch zu arm und eS gehört eine große