Druckschrift 
1 (1805)
Seite
351
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Der Besitzer einer Mehlmühle kann diese ver-pachten und von deren Pachtcrtrage hie und darecht gut leben, obgleich eine Mühle an sich keinachtes Einkommen giebt, denn nur die können achtesEinkommen qeben, welche nutzbare Grundstücke be-sitzen oder welche sür das Ausland arbeiten. Wennder Besitzer einer Mühle, bei welcher keiner der bei-den Fälle statt findet, Hoo Rthlr. jährliche reine Ein-nahme von ihr zieht, so besteht diese Summe ausdrei ganz verschiedenen Portionen: erstens verdient

der Müller Arbeitslohn sür seine Bemühung bei Er-haltung des gehenden Werks und bei Betreibungaller darin erforderlichen Arbeiten; zweitens muß ervon dem in der Mühle steckenden Kapitale landes-übliche Zinsen erhalten; und drittens sind alle zuder Mühle zwangsweise gewiesene Mühlgäste einerindirekten Abgabe an den Besitzer derselben unter-worfen. Die erste Portion dieses Gewinnstesdas Arbeitslohn, ist ZirkulationSeinkommen und kanndaher nicht zu reinem oder Pachtertrage angeschla-gen werden; die zweite Portion wird aus eben dieArt gezogen, wie der Besitzer eines Hauses in derStadt durch Bermiethung sein in den Bau und dieErhaltung des Hauses gewendetes Kapital benutzt;auch sie ist nicht ächteS sondern unächteS Ein-kommen, denn sie muß, so wie die erste Portion vondenen bezahlt werden, welche ächteS Einkommen ge-nießen; die dritte Portion endlich ist der eigentlicheProfit sür den Besitzer der Mühle, indem eine jedeFabrikanstalt dieser Art in der Regel ein Monopolgegen eine gewisse Zahl.Menschen ausübt, welchegezwungen sind, ihr Getreide hier mahlen zu lassen.