Constitutionelles Gesetz vom ro. Iuny 1806. 499
der Versammlung IhrerH 0 chmögenden formirtengesetzgebenden Corps und von dem Könige gegeben.Das gesetzgcben de Corps besteht aus Z 8 Mit-gliedern, welche auf 5 Jahre erwählt und in folgen-den Verhältnissen ernannt werden: nämlich für das De-partement Holland 17 Mitglieder, für Geldern 4, fürBrabant 4, für Fricsland Z, für Oberysscl Z, fürSeeland 2, für Groningen 2, für Utrecht 2 und fürdas Land Drenthe 1. Die Zahl der Mitglieder IhrerHoch mögenden kann,im Fall einer Vergrößerungdes Gebietes, durch das Gesetz vermehrt werden.
2. Um zu der Ernennung der 7 9 Mitglieder IhrerHochmögenden zu schreiten, wodurch die in dem vorher-gehenden Artikel bestimmte Zahl vollzählig ist, wird dieVersammlung Ihrer Hochmögenden dem Könige eineListe von zwei Candidaten für jeden der zu besetzendenPlätze übergeben. Auch die Departementsversammlungjedes Departements wird ebenfalls eine doppelte Listevon Candidaten übergeben, und der König wird ausdiesen vorgeschlagcnen Candidaten wählen.
Z. Der jetzige Rathspensionair wird den Titel einesPräsidenten JhrerHochmög enden annehmen,und in dieser Eigenschaft, so lange er lebt, in Functionbleiben. Die Wahl seiner Nachfolger wird auf die durchdie Constitution von 1805 bestimmte Art geschehen.
4. Das gesetzgebende Corps erwählt aus seinerMitte durch Mehrheit der Stimmen einen Greffier.
5. Das gesetzgebende Corps kömmt gewöhnlich desJahres zweimal zusammen, nämlich vom iLten Aprilbis zum izten Iitmus, und vom i^ten November biszum iLten Januar. Es kann von dem Könige außer-ordentlich zusammen berufen werden. Am i^ten No-vember jedes Jahres geht das älteste Fünftheil der Mi't-
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