Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
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293
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Fünfte Constitution vom 6. April 1814^ 293

nach dem Rechte seiner Vorfahren (Legitimität),wobei man nur aus der Geschichte vergaß, wie dererste Capetinger den letzten Karolinger verdrängt hatte;es epistirt zwischen dem Könige und dem Volke kein Ver-trag, denn der König gibt die Constitution aus Gnadeund aus eigener Machtvollkommenheit; derRest der repräsentativen Behörden war nur in wen i-gen Mitgliedern, welche das in sie gesetzte Vertrauenverdienten, bei manchen Bemerkungen auch gehörtworden. Wie sprach doch der Kanzler jetzt so ganz an-ders , als es in der Proclamation vom 2. Mai lautete,wo mit einfachen Worten die Regierung einereprä-sentative" Regierung genannt ward!

H) Sechste Constitution vom 4. Iuny

1814-

Wir Ludwig von Gottes Gnaden König von Frank-reich und Navarra. Allen denen, welchen Gegenwärtigeszu Gesichte kommt, Unfern Gruß zuvor.

Die göttliche Vorsehung legte Uns, indem sie Unsnach einer langen Abwesenheit in Unsere Staaten zurück-rüste, schwere Pflichten auf. Der Friede war das ersteBedürfniß Unserer Unterthanen; Wir haben Uns ohneUnterlaß mit demselben beschäftigt, und nun ist dieserFriede, dessen Frankreich so sehr als das übrige Europabedurfte, unterzeichnet. Der dermalige Zustand desKönigsrcichs forderte eine neue Staatsverfassung, Wirversprachen sie, und sie wird hier öffentlich bekannt ge-macht. Wir haben erwogen, daß, ob gleich in Frank-reich alle öffentliche Gewalt auf der Per-