Erste Constitution vom 2z. )tpril 1798- 325
Stimmcharten zum Erscheinen in den Urversammluu«gen erhalten hatten, so daß im Ganzen nur 165,510Bürger darüber stimmten, unter welchen 153,913 fürund n,597 dagegen gewesen waren.
Erste Constitution vom 2z. Aprilr?98-
Das batavischc Volk, das sich zu einem untheilba-ren Staat bildet, überzeugt, daß das Grundverderbenaller Regierungen in derMißkcnnung der natürlichen undgeheiligten Rechte des Menschen im gesellschaftlichen Zu-stande liegt, erklärt die nachfolgenden Satze für die ge-setzliche Grundlage, auf der cs seine Staatsordnung be-festigt, und für die Richtschnur aller seiner bürgerlichenund politischen Verhältnisse.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 1. Der Endzweck der gesellschaftlichen Verbin-dung ist Sicherstellung der Person, des Lebens, der Ehreund Güter, und Ausbildung des Verstandes und derSitten.
2. Der gesellschaftliche Vertrag bestimmt und be-schränkt die natürlichen Rechte des Menschen nur in sofern, als es zur Erreichung dieses Endzwecks nothwen-dig ist.
3. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben, ohne Un-terschied von Geburt, Vermögen, Stand oder Rang,gleichen Anspruch auf die Vortheilc derselben.
4. Jeder Bürger ist vollkommen frei, um überseine Güter, Einkünfte, und. die Früchte seiner Vcr-