498 Die Niederlande.
Die Münzen des Landes werden mit seinem Bild-nisse geprägt.
Die Justiz wird in seinem Namen verwaltet. Erhat das Recht zu begnadigen und die durch ge-richtliche Urtheile bestimmten Strafen zu mildern, auf-zuhcbcn, oder aufzuschiebcn. Jndeß kann er diesesRecht nicht anders ausübcn, als wenn er in einemgeheimen Conseil die Mitglieder des National-Gerichts-hofes vorher gehört hat.
2. Beim Tode des Königs ist die Aufsicht über denminorennen König beständig der Königin Mutteranvertraut, und in deren Ermangelung derjenigen Per-son, welche von dem Kaiser der Franzosen dazu bestimmtwerden wird.
Z. Zur Seite des Regenten befindet sich ein Con-seil von Landes-Eingebohrncn, dessen Einrichtung undGeschaftskrcis durch ein besonderes Gesetz bestimmt wer-den soll. Der Regent ist für die Handlungen unter sei-ner Regierung nicht persönlich verantwortlich.
4. Die Negierung der Kolonicen und alles, wassich auf ihre innere Verwaltung bezieht, gehört aus-schließlich dem Könige.
L. Die Generaladniinistration des Königreichs wird-er unmittelbaren Leitung von 4 durch den König er-mannten Staatsmi nisiern anvertraut, nämlich reinem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, einemKriegs - und Marineminister, einem Ananzminister undeinem Minister des Innern.
Vierte Abtheilung.
Von- dem Gesetz.
Art. 1. Das Gesetz wird in Holland von dem aus