Die Niederlande.
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L) Constitutionelles Gesetz des Kö-nigreiches Holland vom i 0. Iuny1806.
Erste Abtheilung.
Allgemeine Verfügungen.
1. Die jetzt in Kraft befindlichen konstitutionellenGesetze, besonders die Constitution von18 oL, so wie die jetzt in der batavischen Republikbestehenden bürgerlichen, politischen und religiösen Ge-setze, deren Ausübung den Verfügungen des am 24stcnMai dieses Jahres zwischen Sr. Majestät dem Kaiserder Franzosen, und Könige von Italien und der batavi-fchcn Republik geschlossenen Traktats gemäß sind, sollenvöllig bcibehaltcn werden, blos mit Ausnahme derjeni-gen Verfügungen, die durch die gegenwärtigen konstitu-tionellen Gesetze aufgehoben sind.
2. Die Verwaltung der holländischen Kolo-nie e n wird durch besondere Gesetze regulirt. Die Ein-künfte und Ausgaben der Koloniecn sollen als ein Theilder Einkünfte und Ausgaben des Staates angesehenwerden.
Z. Die öffentliche Staatsschuld wird durch Gegen-wärtiges garantirt.
4. Die holländische Sprache soll fortdauerndfür die Gesetze, Publikationen, Verordnungen, Urtheils«spräche und alle andere öffentliche Acten, ohne irgendeinen Unterschied, ausschließlich gebraucht werden.
L. In der Benennung und dem Gewicht der Mün-zen soll keine Veränderung statt finden, wenn es nichtdurch ein besonderes Gesetz geschieht.