Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
497
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Corisiitutionelles Gesetz vom ic>. Iuny 1806. 497

6. Die alte Flagge des Staates soll be,'behaltenwerden.

7. Der Staatsrath soll aus i Z Mitgliedernbestehen. Die Minister sollen Rang, Sitz und dclibcri- -rende Stimme im Staatsrath haben.

Zweite Abtheilung.

Bo» der Religion.

Art. 1. Der König und das Gesetz bewilligen allenReligionen, die in dem Staate bekennt werden, einengleichen Schutz. Durch ihre Autorität wird alles das-jenige bestimmt, was zur Organisation, Protection undAusübung der Gottcsvcrehrungen nöthig ist. Jede Re-ligionsausübung schränkt sich auf das Innere der Tem-pel aller verschiedenen Gemeinden ein.

2. Der König genießt in seinen Pallästen, so wiean allen Orten, wo er residiren wird, die freie und öf-fentliche Ausübung seiner Religion (der katholischen).

Dritte Abtheilung.

Won dem Könige.

Art. 1. Der König hat ausschließlich undohne Einschränkung die gänzliche Aus-übung der Regierung und aller Macht, die-thig ist, um die Vollziehung der Gesetze zu sichern undihnen Respect zu verschaffen. Er ernennt zu allen Aem-tern und zu allen Civil- und Militairstcllen, deren Er-nennung nach den vorherigen Gesetzen von dem Raths-pensionair abhing. Er genießt alle Vorzüge und Prä-rogativen, die bisher mit dieser letztem Würde verbun-den waren.

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