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1 (1817)
Entstehung
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480
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Die Niederlande-

anstandige Weise seinen Posten zu bekleiden. Cr dispo-nier darüber zur Bezahlung seiner Bureaux, und derdarin angestcllten Personen. Uni die Verwendung die-ser Summe zu belegen, wird von dem Rathspcnironairweiter nichts verlangt, als eine feierliche von ihm Un-terzeichnete Erklärung: daß sie ausschließlich zum Diensteund Besten des Staates verwandt fey, aber aus keineWeise zu seinem persönlichen Nutzen, oder zu dem derSeinigen.

Z5>. Die jetzigen Auflagen in jedem Departement iwerden provisorisch eben so, wie bisher gehoben werden. ^Cs wird des Rathspensionairs erste und vorzüglichste ^Sorge scyn, sich mit der Untersuchung aller Mittel zn Hbeschäftigen, die Einkünfte des Staates zu vermehren, Halle Zweige der Regierung und Verwaltung zu verein- ^

fachen, allenthalben die strengste Occonomie eiuzuführen, >

und die Gesetze vorzuschlagcn, welche dahin abzweckcn, isowohl die gegenwärtigen Auflagen zu verbessern, alsauch ein allgemeines Finanzsystem eiuzuführen, welches !tauglich ist, das von den gegenwärtigen Dcpartemental- jauflagcn zu ersetzen E

60. Es soll auch ein Rath des National-Rechnungs- ;Wesens scyn, welcher wenigstens aus § und höchstens ijaus 9 Mitgliedern besieht. Wen» eine Stelle vacant ijwird; so übergibt die Versammlung Ihrer Hochmögen-den zur Besetzung derselben dem Rathspcnsionair eine Listevon sechs Candidaten, wovon der Rarhspenstonair drei lnimmt, unter welchen die Versammlung ihrer Hochmö- kgenden wählen kann.