Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
481
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Dritte Constitution vom i z. März 1805. 481

Von den Verwaltungen der Departementsund Communeu.

6r. Die Departementalvcrwaltungen behalten pro-visorisch ihre gegenwärtige Organisation. Allein dieseOrganisation wird einer Revision unterworfen sepn, de-ren Hauptgegcnstand sepn wird, ihre Aurvritat in Be-ziehung auf die Gewalt des Nationalgouvcrnements zubestimmen, wie auch die Verwaltung zu vereinfachen,und in ihre verschiedenen Zweige alle nur mögliche Oeco-nonüc zu bringen. Die hierzu zweckdienlichen Maas-regeln werden der Versammlung Ihrer Hochmögendenvon dem Rathspensionair vorgclegt werden.

62. Die Dcpartemeutalverwaltungeu können keinenBeschluß fassen, der den allgemeinen Gesetzen der Re-publik, oder dem allgemeinen Interesse derselben entge-gen wäre. Sollte dieser Fall eintretcn; so ist der Raths-pensionair berechtigt, die Ausführung dieser Beschlüssezu verhindern, und darüber Bericht abstattcu zu lassen.

63. Die Deparrcinentalverwaltungen können vonihren Untergebenen keine Abgaben heben, ohne vorläu-fig durch ein Decrct von Ihren Hochmögcnden dazu au-torisier zu sei,n, welches auf förmliches und ausdrück-liches Ansuchen des Rathspcnsionairs crtheilt worden ist.

64. Die Auflagen in den Departements, welchevon Ihren Hochmögcnden auf die im vorhergehendenArtikel vorgcschriebcne Weise beschlossen sind, können niedie Ein - und Ausfuhr, noch das Transitorecht von ei-nem Departement in das andere betreffen. Die Erzeug-nisse des Bodens oder der Industrie eines Landes, könnennie stärkern Abgaben unterworfen sepn, als diejenigensind, welche in dem Departement selbst, wo die Auflagegehoben wird, bezahlt werden.

3r