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1 (1817)
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474
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474 Die Niederlande.

als Mitglieder der Versammlung Ihrer Hochmogcndenverantwortlich.

24. Die Mitglieder der Departementalversammlun-gcn, die Staatssccretaire, die Mitglieder des Staatö-raths, des Finanzraths, und der Gerichtshöfe, kön-nen nur, wenn sie ernannt worden sind, erst nach Nie-derlegung ihrer Stellen, welche sie bekleideten, Sitz un-ter Ihre Hochmogcnden nehmen.

25. Die Versammlung Ihrer Hochmögenden bc-rathschlagt nur über die Gegenstände, wel-cheihrvon dem Rathspensionair vorgelegtworden sind. Sie verwirft oder nimmt diese Vor-schläge an, ohne Veränderung oder Modifi-kation.

26. Wenn Ihre Hochmögenden das ihnen vorgc-legte Gesetz angenommen haben; so zeigen sic cs sogleichdem Rathspcnsionair an, dem die Bekanntmachung undAusführung desselben aufgetragen ist. Wenn Ihre Hoch-mögcndcn den Entwurf eines Gesetzes verwerfen; so ge-ben sie dem Rathspcnsionair davon Kenntniß, indem siedie Gründe ihrer Weigerung anführen. In diesemFall kann der Rathspcnsionair den nämlichen Entwurfvon neuem vorlegen, anders motivirt, oder modifieirct.

27. Die Versammlung Ihrer Hochmögendcn hatausschließlich das Recht, über die allgemei-nen Petitionen der S taatsbedürfnisse, sowie über deren Vermehrungen, welche ihr von demRathspcnsionair vorgelegt werden, zu bcrathschlagen.

28. Die Versammlung Ihrer Hochmögendcn be-gnadigt, hebt auf oder erläßt die durch ein Urthelvon den Gerichtshöfen zuerkannten Strafen, auf denVorschlag des Rathspcnsionairs, nachdem sic vorläufig