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Place and Date of Creation
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473
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Dritte Constitution vom 15. März 1305. 473

Kolonien und Besitzungen des Staates gcbohren scyn,und in dem Departement, von welchem sic ernannt wor-den sind, sechs Jahre vor ihrer Wahl gewohnt haben.Sie können nicht mit einander im 4tcn Grade Bluts-freundc oder Verwandte scyn. Die Clausel wegen desWohnortes schließt diejenigen nicht aus, welche imDienste der Republik abwesend gewesen sind.

19. Um zur Ernennung eines Mitgliedes der Ver-sammlung Ihrer Hochmögenden zu schreiten, schickt dieDcpartcmentsvcrsammlung eine Liste an den Rathspcn-sionair von vier Candidaten, welche in dem Departe-ment wohnhaft sind. Der Rathspensionair nimmt vondieser Liste zwei Candidaten, von welchen die Departe-mentalvcrsammlung einen wählt.

20. Gleich nach der Eröffnung der VersammlungIhrer Hochmögendcn, welche durch den Nathspcnsionairgeschieht, schreitet die Versammlung zur Ernennung ei-nes Präsidenten für diese Sitzung, der aus den Mitglie-dern der Versammlung erwählt wird.

21. Ein nicht aus der Versammlung gewählterGrösster ist bei Ihren Hochmögenden eingestellt. DerRathspensionair ernennt diesen Grcffier von zwei Candi-daten, welche ihm die Versammlung vorschlagt.

22. Alle von der Versammlung Ihrer Hochmögen-den erlassene Acten, werden von dem Präsidenten derVersammlung unterzeichnet und von dem Grcffier eon-trasignirt.

23. Die Mitglieder der Versammlung Ihrer Hoch-mögenden stimmen einzeln nach ihrer persönlichen Mei-nung, ohne Mandat, noch Instructionen von ihremDepartement zu erhalten. Sie sind auf keine Weise denDepartementalversammlnngcn wegen ihres Betragens