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1 (1817)
Entstehung
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472
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Die Niederlande.

eines stimmfähigen Bürgers auszuübcn, werden provi-sorisch die bisher festgesetzten bleiben. Sie können aber,wenn cs das allgemeine Beste fordert, modificirt wer?den; allein diese Modificationen können nie den Princi-pien des Eigenthums und der individuellen Unabhängig-keit Abbruch thun.

iZ. Die Diener der Gottesvcrehrungen können zukeinem öffentlichen Amte erwählt werden.

14. Die Militairpersonen können nur an ihremWohnorte/ nicht aber, wo sie in Garnison liegen, stim-men.

Von dem gesetzgebenden Corps.

15. Der Titel des gesetzgebenden Corps ist: IhreHochmögenden, die Repräsentanten der,batavischen Republik. Wenn man sich an dieseVersammlung wendet, so wird immer der Titel; Hoch-mögende Herren, gebraucht.

16. Die Souvera ine tat des bakavischen Vol-

kes wird durch dic Vcrsammlung Ihrer H 0 ch-mögenden, mit dem Rathspensionair rcprä-fentirt. <

17. Die Versammlung Ihrer Hochmögendcn bestehtaus 1 9 Mitgliedern, welche auf ZJahre erwählt,und nach folgenden Verhältnissen von den Mitgliedernder Departementsverwaltungcn ernannt werden, näm-lich; Aus dem Departement von Holland Sieben.Aus dem Departement von Seeland Einer. Aus demDepartement von Utrecht Einer. Aus jedem der übri-gen Departements Zwei.

iZ. Die Glieder der Versammlung Ihrer Hochmö-genden müssen stimmfähige Bürger, 30 Jahr alt, undin einem der achtDepartements der Republik oder in den