Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
471
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Dritte Constitution vom iz.Marz 1325. 471

bleibt in acht Departements getheilt, deren Grenzendieselben, wie Lei den ehemaligen Provinzen, seynwerden.

Der Canton Drenthe bleibt provisorisch mit der ehe-maligen Provinz Ober - Assel vereinigt. Das Gesetzwird in dieser Hinsicht fernere Verfügungen treffen; unddas datavische Brabant wird für sich ein achtes De-partement ansmachcn.

Amcland wird zum Departement von Friesland ge-rechnet werden.

Wcdde - und West - Woldingcrland werden einenThcil des Departements von Groningen ausmachcn.Assclstein, nnd die Landvogtcicn Bcnschop und Nord-Polsbrock, wie auch Jaarsfeld, sollen zum Departe-ment Utrecht gehören.

Viancn, Amciden, Lecrdam und Sommclsdyk wer-den mit Holland vereinigt. Cuylenburg und Buren mitGeldern.

Das Gesetz wird es bestimmen, zu welchem Depar-tement die Lander gehören sollen, wodurch das Gebietder Republik bereits erweitert ist, oder die die Republikals gebührende Entschädigung noch erhalten wird. Eswird auch bestimmen, zu welchem Departement die vor-maligen Herrschaften oder Districte gehören, die sonstzu keiner der obenerwähnten Provinzen und Departe-ments gehörten.

Das Gesetz kann ebenfalls über die Districte bestim-men, deren Jurisdiction gcthcilt, oder noch zwischenverschiedenen Provinzen streitig ist.

i i. Jedes Departement wich in Arrondissementsoder Districte getheilt, die durch das Gesetz sollen be-stimmt werden.

is. Die erforderlichen Eigenschaften, um das Rech: