Dritte Constitution vom iz.Marz 1325. 471
bleibt in acht Departements getheilt, deren Grenzendieselben, wie Lei den ehemaligen Provinzen, seynwerden.
Der Canton Drenthe bleibt provisorisch mit der ehe-maligen Provinz Ober - Assel vereinigt. Das Gesetzwird in dieser Hinsicht fernere Verfügungen treffen; unddas datavische Brabant wird für sich ein achtes De-partement ansmachcn.
Amcland wird zum Departement von Friesland ge-rechnet werden.
Wcdde - und West - Woldingcrland werden einenThcil des Departements von Groningen ausmachcn.Assclstein, nnd die Landvogtcicn Bcnschop und Nord-Polsbrock, wie auch Jaarsfeld, sollen zum Departe-ment Utrecht gehören.
Viancn, Amciden, Lecrdam und Sommclsdyk wer-den mit Holland vereinigt. Cuylenburg und Buren mitGeldern.
Das Gesetz wird es bestimmen, zu welchem Depar-tement die Lander gehören sollen, wodurch das Gebietder Republik bereits erweitert ist, oder die die Republikals gebührende Entschädigung noch erhalten wird. Eswird auch bestimmen, zu welchem Departement die vor-maligen Herrschaften oder Districte gehören, die sonstzu keiner der obenerwähnten Provinzen und Departe-ments gehörten.
Das Gesetz kann ebenfalls über die Districte bestim-men, deren Jurisdiction gcthcilt, oder noch zwischenverschiedenen Provinzen streitig ist.
i i. Jedes Departement wich in Arrondissementsoder Districte getheilt, die durch das Gesetz sollen be-stimmt werden.
is. Die erforderlichen Eigenschaften, um das Rech: