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1 (1817)
Entstehung
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470
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Die Niederlande

6. Niemand kann verhaftet werden, als kraft desGesetzes. Niemand kann vcrurtheilt werden, als nurdurch den Richter, welchen das Gesetz ihm anwcisct,und nachdem er alle Vcrtheidigungsmittel, welche dasGesetz ihm bewilligt, hat anwcndcn können.

7. Jeder Bürger hat das Recht, sich schriftlich mitBitten und Vorstellungen an die kompetenten Behördenzu wenden; sie müssen aber von ihm allein und nichtvon mchrern unterzeichnet seyn. Nur anerkannte Cor«porationen können Bittschriften, von mehreren unter-zeichnet, einreichen, in sofern der Inhalt derselben bloßihre Corporationcn betrifft.

8- Die Gesetze und allgemeinen Verordnungen, wel-che, vom Jahre 1795 an, den baarcn Werth des Ei-gcnthums und der rechtmäßigen Besitzungen verminderthaben, können einer Revision unterworfen werden. DieReklamationen, welche daraus entspringen, gehörennicht vor die Tribunale. Diejenigen Bürger, welchedurch diese Gesetze glauben beeinträchtigt zu scpn, kön-nen ihre Vorstellungen dem gesetzgebenden Corps über-geben, welches erforderlichen Falls die nöthigen Be-schlüsse wird ergehen lassen, um ihnen Recht zu ver-schaffen.

9. Das Lehnrccht bleibt abgc sch afft,und es gibt nur Allodialgütcr. Das Gesetz wird aberdafür sorgen, daß die Eigenthümer, welche augenschein-lich durch diese Aufhebung beeinträchtigt sind, auf einebillige und angemessene Weise entschädigt werden.

Eintheilnng des Gebiets der batavischenRepublik und Stimmrecht.

10. Das Gebiet der batavischen Republik in Europa