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1 (1817)
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Die Niederlande.

100. Die Beklagten können ihre Sachen, sowohlin der ersten Instanz, als in der Revision, von selbst-gewählten Sachwaltern verthcidigen lassen. Alle Machtund Gewalt eines Angeklagten hören im Augenblick derAnklage auf; doch gilt dieses nicht von den Mitgliederndes gesetzgebenden Körpers oder der Staatsrcgierung.

Wer den Befehlen eines Angeklagten, dieser sey nunein Magistrat, ein Collegium oder öffentlicher Beamter,Folge leistet, ist des Hochverrats schuldig; eine Aus-nahme machen jedoch die zwei oben genannten Behörden.

101. Das Syndikat übt keinerlei eigne Gewaltaus, und kann Niemanden verhaften lassen, außernach erhaltener Vollmacht von dem Gerichtshöfe, denalleinigen Fall ausgenommen, wenn Behörden, öffent-liche Beamten oder auch Privatpersonen ertappt wurden,die im Begriff sind, eben etwas gegen die Sicherheit desStaates und seine Verfassung zu unternehmen. Dochin diesem Falle müssen die Gründe der Vcrhaftnchmungsofort dem National-Gerichtshofe angezeigt werden, da-,riit dieser über die Verhaftnehmung erkennen, dieselbelbestatigen oder vernichten kann.

Solch einer Verhaftnehmung sind die Versammlun-gen des gesetzgebenden Körpers und der Negierung nichtunterworfen.

102. Das Syndikat kann seine eignen Mitgliederanklagcn.

10Z. Der National-Gerichtshof wacht über dasSyndikat und dessen Mitglieder. Nimmt er Ucbcrtre-tungen wahr als Erpressungen und andere Amtsver-gehuugcn, Vorbringen falscher Beweise, erkaufter Zeu-gen , Entstellung oder Verwahrlosung gegründeter An-klagen oder Vertheidigungsmittel, u. s. w.; so setzter ein besonderes Gericht von 9 Mitgliedern aus de»