Zweite Constitution vom i6.Oct. iZoi. 46L
verschiedenen Departcmentsgerichten nieder. Vor die-,ftm Gerichte bringt er, mittelst eines Sachwalters, seineKlagen vor.
104. Der Nakional-Gerichtshofhat seinen Sitz amnämlichen Orte, wo die Regierung ihn hat.
105. Entstehen Zweifel oder Streitigkeiten über denwahren Sinn irgend eines Artikels der Constitution; sozeigt die Behörde, welcher daran liegt, cs dem Natio-nal-Gerichtshöfe an. Findet dieser, daß der Buchsta-ben der Constitution nicht vollkommen deutlich ist; soberichtet er cs sowohl denk gesetzgebenden Körper, als derRegierung. Diese beiden Stellen ernennen, jede ausihrer Mitte, neun Bevollmächtigte, welche mit den Mit-gliedern des Gerichtshofes selbst eineRathsvcrsammlungvon 27 Personen ausmachcn. Diese 27 Personen setzensich nach dem Rang ihres Alters. Der Präsident desGerichtshofes, der auch jetzt den Vorsitz hat, tragt denStrcitpunct mit Deutlichkeit vor, und dann wird einUrtheil nach der Stimmenmehrheit abgefaßt. Fallt die-ses dahin aus, daß die Schwierigkeit ohne eine urkun-denglciche Auslegung nicht gelöset werden könne; so Über-macht die Staatsrcgierung den stimmberechtigten Bür-gern die Sache zur Entscheidung.
106. Sobald die gegenwärtige Constitution von deebatavischen Nation angenommen und kund gemacht ist;so ernennt das Vollziehungsdirectorium sieben Mitgliederder Staatsrcgierung, und beruft dieselben innerhalb14 Tagen auf einen bestimmten Zeitpunkt in den Ortseines Aufenthalts. Diese Berufenen wählen dann so-fort ihre Amtsgenoffen, und benachrichtigen das Voll-ziehnngsdirectorium davon, damit dieses die Gewähltenmöglich bald zusammenbcrnftn kann, um die Staats-regierung einzuführe».
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